Steuerrechtliche Folgen beim Widerruf von Darlehensverträgen

Laut Finanzgericht Düsseldorf unterliegt der im Rahmen der Rückabwicklung widerrufener Immobiliendarlehensverträge erlangte Nutzungswertersatz der Einkommenssteuerpflicht, sofern das Darlehen der Finanzierung einer vermieteten Wohnung diente. Die gezahlten Schuldzinsen stellten insofern Werbungskosten dar, deren teilweiser Rückfluss als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren sei.

Streit um Besteuerung von Nutzungsentschädigung nach Widerruf von Bankdarlehen

Die Kläger nahmen im Jahr 2007 zwei Bankdarlehen auf. Ein Darlehen diente der Finanzierung ihrer privat genutzten Wohnung, das andere verwendeten die Kläger zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung. Nach Widerruf der beiden Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Jahr 2014 und Abschluss diesbezüglicher Zivilrechtsstreitigkeiten erhielten die Kläger von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung auch einen Nutzungswertersatz in Höhe von 7.670 Euro für beide Darlehen. Im Einkommensteuerbescheid für 2017 berücksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dagegen wandten sich die Kläger und argumentierten, dass sich lediglich wechselseitige Nutzungsentschädigungen gegenübergestanden hätten. Insbesondere sei ihnen im Zuge der Rückabwicklung kein Überschuss entstanden, denn der an die Bank zu leistende Nutzungsersatz habe den eigenen Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank überstiegen. Ferner müssten im Falle einer Steuerpflicht zumindest die geleisteten Zinszahlungen anzurechnen sein.

Nutzungsentschädigungen kein steuerpflichtiger Kapitalertrag

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. So sei zwar weder die Nutzungsentschädigung aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung noch die aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung als steuerpflichtiger Kapitalertrag anzusehen. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Kapitalüberlassung der Kläger an die Bank vorgelegen. Vielmehr habe die Bank den Nutzungswertersatz im Rahmen einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Rückabwicklung geleistet.

Aber: Steuerpflicht hinsichtlich der vermieteten Wohnung

Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung stehe die Nutzungsentschädigung aber in Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Letztere hätten Werbungskosten dargestellt. Der teilweise Rückfluss dieser Werbungskosten sei durch die Einnahmeerzielung aus der Wohnungsvermietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2022 - 11 K 314/20 E

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2022.