FG Düsseldorf: Steuerfreiheit der Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz vorangegangenen Bondstrippings

Die Ausschüttung einer luxemburgischen Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital (SICAV) an eine deutsche Kapitalgesellschaft ist auch nach einem vorangegangenem Bondstripping steuerfrei, da die Voraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs vorliegen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit noch nicht rechtskräftigem Zwischenurteil vom 17.12.2018 entschieden (Az.: 2 K 3874/15 F).

Sachverhalt

Die klagende GmbH & Co. KG war persönlich haftende Gesellschafterin einer deutschen KGaA. Die KGaA war die einzige Anlegerin einer in Luxemburg errichteten SICAV. Alle drei Gesellschaften waren Ende des Jahres 2011 gegründet worden. Die SICAV erwarb mehrere deutsche Bundesanleihen mit mehrjährigen Laufzeiten. Diese Anleihen teilte sie im Weg des sogenannten Bondstrippings in die Anleihemäntel und Zinsscheine auf. Den Erlös aus der anschließenden Veräußerung der Zinsscheine schüttete die SICAV noch im Jahr 2011 an die KGaA aus. Die Beteiligten stritten darüber, ob der Anteil der Klägerin am Beteiligungsertrag der KGaA steuerfrei ist. Die Klägerin berief sich hierzu auf das mit dem Ablauf des 29.09.2013 außer Kraft getretene deutsch-luxemburgische Doppelbesteuerungskommen. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Steuerfreistellung als sogenannte Schachteldividende ab.

FG: Klägerin kann sich auf Schachtelprivileg berufen

Mit einem Zwischenurteil hat das Finanzgericht entschieden, dass der Gewinnanteil der Klägerin steuerfrei ist, da die Voraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs vorlägen. Die der Ausschüttung vorangegangene Durchführung des Bondstrippings sei insofern unschädlich. Die SICAV sei durch die Veräußerung der Zinsscheine erwerbswirtschaftlich tätig geworden und habe einen ausschüttbaren Veräußerungsgewinn erzielt. Eine vorangegangene Vermögenssteigerung bei der ausschüttenden Gesellschaft sei für die Annahme einer Dividende nicht erforderlich. In dem Vorgang liege auch keine Rückzahlung von Nennkapital.

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2018 - 2 K 3874/15

Redaktion beck-aktuell, 26. Februar 2019.

Mehr zum Thema