FG Düsseldorf: Steuerbescheid bei versehentlicher Falscheintragung in der Erklärung zu ändern

Erfasst ein Notar die von ihm an das Notarversorgungswerk geleisteten Beiträge in seiner Steuererklärung versehentlich unter einer falschen Kennziffer, so kann er wegen dieses offensichtlichen Fehlers eine Änderung des darauf ergangenen Steuerbescheids verlangen. Dies stellt das Finanzgericht Düsseldorf klar (Urteil vom 17.10.2017, Az.: 13 K 3544/15 E, BeckRS 2017, 139976, nicht rechtskräftig).

Beiträge an Notarversorgungswerk in falscher Spalte eingetragen

Der Kläger, ein Notar, leistete in den Streitjahren 2010 bis 2012 Beiträge an das Notarversorgungswerk. Entsprechende Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er seinen Steuererklärungen für 2010 und 2012, nicht aber für 2011 bei. Die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand erfasste er unter "Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)". Richtig gewesen wäre die Eintragung unter "Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen".

Falscheintragung führte zu geringerer Berücksichtigung der Beiträge

Das beklagte Finanzamt folgte den Steuererklärungen des Klägers mit der Folge, dass sich die Beiträge in den Jahren 2010 und 2012 nicht und im Jahr 2011 nur im Rahmen der Höchstbetragsberechnung (alte Rechtslage) auswirkten. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers ab.

FG Düsseldorf: Steuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit zu ändern

Dem ist das FG Düsseldorf entgegengetreten. Indem der Kläger die Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand unter der falschen Kennziffer erfasst habe, sei ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das beklagte Finanzamt zu eigen gemacht habe. Die Bescheide könnten daher geändert werden. Die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit sei für das beklagte Finanzamt ohne Weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund der wiederholt vorgelegten Bescheinigungen sei einem unvoreingenommenen Dritten bekannt gewesen, dass es sich bei den eingetragenen Beträgen um Beiträge an dieses Versorgungswerk gehandelt habe. Einer weiteren Sachverhaltsermittlung habe es daher nicht bedurft. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum des Klägers.

Revision zugelassen

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 3544/15 E

Redaktion beck-aktuell, 8. Februar 2018.

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