Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte

Die Einkünfte einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG sind als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Zur Begründung verweist es auf die mitunternehmerische Beteiligung der GmbH an der KG. Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 31/20 die Revision anhängig.

Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG machte freiberufliche Einkünfte geltend

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG begehrte mit ihrer Klage die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. An der Klägerin waren ein Kommanditist (Steuerberater A) und zwei Komplementäre (Steuerberater B und eine Steuerberatungsgesellschaft mbH) beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren die beiden Komplementäre. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt war, war der Steuerberater B. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb.

FG: Wegen mitunternehmerischer Beteiligung der GmbH gewerbliche Einkünfte

Dieser Einordnung hat sich das FG angeschlossen (BeckRS 2020, 34885). Es begründete dies damit, dass nicht alle Gesellschafter der Klägerin freiberufliche Einkünfte erzielt hätten. Die Einkünfte der Steuerberatungsgesellschaft mbH seien kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte. Aufgrund ihrer Haftung als Komplementärin und ihrer Geschäftsführungsbefugnis sei die GmbH eine Mitunternehmerin der klagenden Kommanditgesellschaft. Diese mitunternehmerische Beteiligung der Steuerberatungsgesellschaft mbH sei so zu behandeln wie die Beteiligung eines Berufsfremden. Der Umstand, dass der einzige Gesellschafter der GmbH Steuerberater sei, ändere daran nichts.

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020 - 9 K 2236/18 F

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2021.