Sachverhalt
Die Kläger erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 Erträge aus Anteilen an intransparenten ("schwarzen") ausländischen Investmentfonds, welche in einem belgischen Bankdepot gehalten wurden. Die Kläger erklärten diese - nicht veröffentlichten - Fondserträge im Schätzungsweg. Dem Finanzamt reichte dies nicht. Es ermittelte die Erträge stattdessen nach der Regelung des Investmentsteuergesetzes zur Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung, die eine pauschale Ertragsermittlung vorsieht. Die Kläger machten geltend, dass diese Bestimmung europarechtswidrig sei. Zum Nachweis ihrer Einkünfte legten sie die Jahresberichte und -abschlüsse der Fonds vor.
EuGH: Pauschale Besteuerung intransparenter Investments unzulässig
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus “intransparenten Investmentfonds“ dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Urteil vom 09.10.2014 (Az.:C-326/12, BeckRS 2014, 82054) entschieden, dass die Regelung europarechtskonform so zu verstehen sei, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei intransparenten Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen.
FG: Nachweis unterliegt Mindestanforderungen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Berücksichtigung dieser Vorabentscheidung abgewiesen. Es fehle an den im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.05.2016 als Mindestanforderungen bezeichneten Angaben. So liege insbesondere weder die Bescheinigung einer der dort genannten Personen oder Institutionen (z.B. Steuerberater) darüber vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, noch ein zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültiger Verkaufsprospekt.
Schätzungsgrundlage genügt nicht
Die von den Klägern vorgelegten Jahresberichte und -abschlüsse genügten nicht, um das Finanzamt in die Lage zu versetzen, eine klare und genaue Prüfung vorzunehmen und die Steuer auf die fraglichen Erträge individuell zu bemessen. Die Berechnung der Kläger sei zwar nachvollziehbar und erscheine als Schätzungsgrundlage grundsätzlich durchaus geeignet. Der Bundesfinanzhof habe die Möglichkeit einer Schätzung bei unzureichenden Unterlagen jedoch nur in einem sehr engen - hier nicht eingehaltenen - Rahmen zugelassen. Weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Finanzamts, etwa im Wege der Amtshilfe, seien nicht erforderlich.