FG Düsseldorf: Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht gewerbesteuerlicher Hinzurechnung

Der sogenannte Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des FG Düsseldorf, Harald Junker, hob die Breitenwirkung des Urteils vom 24.09.2018 hervor. Die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des Hoteleinkaufs habe Bedeutung für die gesamte Tourismusbranche. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf eine gegenläufige Entscheidung des FG Münster aus dem Jahr 2016 bleibe abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren werde (Az.: 3 K 2728/16 G, BeckRS 2018, 23297).

Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen gewerbesteuerlicher Hinzurechnung unterworfen

Das klagende Unternehmen ist ein Reiseveranstalter. Es "kauft" unter anderem Hotelleistungen von (ausländischen) Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können. Das beklagte Finanzamt unterwarf einen Teil der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Dabei schätzte es die auf die Zimmerüberlassung als solche entfallenden Aufwendungen und separierte Entgelte für Leistungen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommen sollte.

FG: "Eingekaufte" Hotelzimmer eher Umlauf- als Anlagevermögen

Dem ist das FG Düsseldorf jetzt entgegengetreten. Nach seiner Auffassung unterliegt der Hoteleinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck der Klägerin setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus. Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich ihr Wareneinsatz. Die Tätigkeit der Klägerin lasse sich – ihr Eigentum an den Hotels beziehungsweise Hotelzimmern unterstellt – nicht nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausüben, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Dies würde den Interessen der Klägerin, die auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt (beispielsweise aufgrund geopolitischer Krisen) kurzfristig reagieren müsse, gerade zuwiderlaufen. Die "eingekauften" Hotels oder Hotelzimmer stellten damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlagevermögen dar. Die Rolle der Klägerin als Reiseveranstalterin entspreche mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern.

Gericht verweist auf Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Normen

Nach Auffassung des FG wird diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Normen bestätigt. Der Gesetzgeber habe eine Hinzurechnung des Reisevorleistungseinkaufs im Jahr 2007 nicht im Blick gehabt. Zudem lasse sich das Geschäftsmodell eines klassischen (Pauschal-)Reiseveranstalters, der – wie die Klägerin – eine Vielzahl von Hotels in einer Vielzahl von Zielgebieten bereithält, eigenkapitalfinanziert nicht darstellen. Dann könne der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer aber auch keine Hinzurechnung betrieblich veranlasster Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungsneutralität rechtfertigen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2018 - 3 K 2728/16 G

Redaktion beck-aktuell, 5. Oktober 2018.