Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann privates Veräußerungsgeschäft sein

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG sein. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden. Auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er ihn durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könnte. Ob dies dem Steuerpflichtigen auch wirtschaftlich möglich gewesen sei, spiele keine Rolle.

Finanzamt bejahte private Veräußerungsgeschäfte durch Zwangsversteigerung

Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragstellers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte er 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Antragstellers. Im Aussetzungsverfahren wandte der Antragsteller dagegen ein, dass ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG sei. Eine Zwangsversteigerung beruhe – wie eine Enteignung – nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Ferner sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlagsbeschluss nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.

FG: Eigentumsverlust auch bei Zwangsversteigerung willentlich

Das FG Düsseldorf hat eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (BeckRS 2020, 36521) Es hatte keine Zweifel am Vorliegen privater Veräußerungsgeschäfte. Auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er den Eigentumsverlust – anders als bei einer Enteignung – durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern nicht entscheidend.

Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots für Zehnjahresfrist maßgeblich

Das FG hat zudem eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb bejaht. Entscheidend sei dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots, nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses. Für die Berechnung der Frist des § 23 EStG sei grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Bei einer Zwangsversteigerung sei der obligatorische Teil mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakt erwerbe, sei der "dingliche" Akt der Eigentumsübertragung.

FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 - 2 V 2664/20 A(E)

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2021.