Per Telefax übermittelte Klage unzulässig

Eine Klage, die ein Rechtsanwalt per Telefax an das Gericht übermittelt, ist nicht wirksam erhoben. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf klargestellt. Die Einreichung der Klageschrift als elektronisches Dokument sei für Anwälte zwingend (§ 52d FGO). Ferner seien in der Rechtsbehelfsbelehrung Angaben über die Form nicht zwingend notwendig, aber jedenfalls ausreichend, wenn der Gesetzeswortlaut über die Form des Rechtsbehelfs wiedergegeben werde.

Anwalt reichte Klage per Telefax bei Gericht ein

Am 14.03.2022 erhob die Klägerin, vertreten durch eine Rechtsanwaltssozietät, Klage. Die Klageschrift ging per Telefax bei Gericht ein. Daraufhin teilte das Gericht der Klägerin mit, dass die Klageschrift nicht elektronisch eingegangen und daher wegen Verstoßes gegen §§ 52a, 52d FGO nicht zulässig erhoben sei. Am 29.03.2022 reichte die Klägerin, erneut vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Klageschrift vom 14.03.2022 als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines der Partner der Sozietät als Absender bei Gericht ein. Dazu führte die Klägerin aus, dass die Klage mit der erfolgten Einreichung der Klageschrift mittels beA fristgemäß erhoben worden sei, da die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung keinen ausreichenden Hinweis auf die elektronische Einreichung enthielte.

FG: Klage zwingend als elektronisches Dokument einzureichen

Mit Urteil vom 23.11.2022 wies das Gericht die Klage ab. Die mit Schriftsatz vom 14.03.2022 per Telefax eingelegte Klage sei nicht wirksam erhoben worden, da es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehle. Zum einen gelte ein Telefax schon nicht als elektronisches Dokument; zum anderen sei diese Klageschrift weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch über einen sicheren Übermittlungsweg übertragen worden. Die Einreichung der Klageschrift als elektronisches Dokument sei wegen des ab 01.01.2022 in Kraft getretenen § 52d FGO allerdings zwingend, denn ab diesem Datum sei der dort genannte Personenkreis – wie etwa Rechtsanwälte – zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet.

Wiedergabe des Gesetzeswortlauts über die Form des Rechtsbehelfs genügt

Die zweite Einreichung der Klageschrift am 29.03.2022 sodann als elektronisches Dokument sei außerhalb der regulären Klagefrist erfolgt. Die Klagefrist verlängere sich im Streitfall auch nicht auf ein Jahr wegen einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn auch nicht zwingend notwendig, seien Angaben über die Form des Rechtsbehelfs jedenfalls ausreichend, wenn der Gesetzeswortlaut über die Form des Rechtsbehelfs wiedergegeben werde. Dies sei in der Rechtsbehelfsbelehrung der Fall gewesen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2022 - 7 K 504/22 K

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2023.