Pensionsrückstellungen für über 60-jährigen GmbH-Geschäftsführer keine vGA

Wird dem über 60 Jahre alten Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eine Pensionszusage erteilt, sind diesbezügliche Rückstellungen auch bei fehlender Erdienbarkeit der Pension nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen. Das Kriterium der Erdienbarkeit sei bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden, entschied das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16.11.2021.

GmbH bildete Pensionsrückstellungen für über sechzigjährigen Geschäftsführer

Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Kurz nach ihrer Gründung erteilte sie ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter, der zum damaligen Zeitpunkt sechzig Jahre und vier Monate alt war, eine Pensionszusage. Diese sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3% pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor. Das beklagte Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die ab dem Jahr 2012 zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Pension könne nicht mehr erdient werden, da der Alleingesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszusage das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer und unmittelbar nach Gründung der Klägerin zugesagt worden.

FG: Pensionszusage ist steuerlich anzuerkennen

Das Finanzgericht hat der Klage unter Zulassung der Revision stattgegeben. Es lägen keine verdeckten Gewinnausschüttungen vor, da die Pensionszusage eindeutige Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten zukünftigen Leistungen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG) enthalte. Die steuerliche Anerkennung der Zusage scheitere auch nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit. Dazu habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden sei. In einem solchen Fall habe der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und sei durch diese wirtschaftlich nicht belastet. Aus diesem Grund seien auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der Klägerin noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügt habe.

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021 - 6 K 2196/17

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2022.