Pauschal gezahlte Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit nicht steuerfrei

Eine vom Arbeitgeber neben dem Grundlohn gezahlte monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit ist nicht steuerfrei, wenn diese ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt wird. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 27.11.2020 entschieden.

Finanzamt lehnte Steuerfreiheit für pauschale Nacht- und Sonntagsarbeitszuschläge ab

Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei. Das beklagte Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Klägerin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien.

Kinobetreiberin berief sich auf Kontrollübersichten

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben. Zum Nachweis legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als "nicht ausgeschöpfte Zuschläge" gesondert ausgewiesen.

FG: Pauschale Zuschläge nicht steuerfrei

Das FG hat die Klage abgewiesen. Um die Voraussetzungen des § 3b EStG zu erfüllen, hätte die Klägerin eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genüge die bloße Kontrollrechnung der Klägerin nicht. Sie habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem sei es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020 - 10 K 410/17 H(L)

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2021.