Von niederländischer Besteuerung freigestellter 30%-Lohnanteil bei Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen

Der nach Anwendung der sogenannten 30%-Regelung von der niederländischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist nicht von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, da es sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handelt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, aber die Revision zugelassen.

Niederländischer Arbeitgeber zahlte 30% des Arbeitslohns steuerfrei aus

Der Kläger war ausschließlich in Deutschland wohnhaft. Als Ingenieur erhielt er Arbeitslohn von einem niederländischen Arbeitgeber, der dabei von der sogenannten 30%-Regelung Gebrauch machte: Danach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach niederländischem Recht, ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten, 30% seines Arbeitslohns steuerfrei auszahlen. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2019 teilte der Kläger seinen Gesamtlohn (inklusive des 30%-Anteils) für Zwecke der Besteuerung anhand der jeweils in den Niederlanden und anderen Ländern geleisteten Arbeitstage auf.

Deutsches Finanzamt berücksichtigte steuerfreien Anteil bei der Bemessungsgrundlage

Im Einkommensteuerbescheid wich das beklagte Finanzamt davon insoweit ab, als es den nach Anwendung der 30%-Regelung in den Niederlanden von der Besteuerung freigestellten Anteil des Arbeitslohns bei der Ermittlung der deutschen Bemessungsgrundlage berücksichtigte. Zur Begründung führte es an, dass die freigestellten 30% des Arbeitslohns keiner niederländischer Besteuerung unterworfen und deshalb nach abkommensrechtlichen Regelungen in Deutschland zu besteuern seien. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Nach seiner Ansicht habe die Niederlande ihr Besteuerungsrecht auch insoweit ausgeübt, als die 30%-Regelung zur Anwendung gekommen sei. Deutschland habe den Arbeitslohn deshalb, soweit er auf die in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit entfalle, abkommensrechtlich freizustellen.

FG: Tatsächliche Besteuerung entscheidend

Das FG hat die Klage abgewiesen. Deutschland habe nach abkommensrechtlichen Regeln nur diejenigen Teile des Arbeitslohns aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, die tatsächlich durch die Niederlande besteuert worden seien. Dies sei in Höhe des Anteils von 30% nicht der Fall gewesen, da es sich bei dieser Regelung nach Wortlaut und wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handele. Der Senat hat aber die Revision zugelassen. Die Frage, ob die Anwendung der niederländischen 30%-Regelung zu einer teilweisen tatsächlichen Nichtbesteuerung führe und Deutschland insoweit von einer Steuerfreistellung der Einkünfte aus den Niederlanden absehen könne, sei bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022 - 13 K 2867/20 E

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2022.