Niederländischer Arbeitgeber zahlte 30% des Arbeitslohns steuerfrei aus
Der
Kläger war ausschließlich in Deutschland wohnhaft. Als Ingenieur erhielt er
Arbeitslohn von einem niederländischen Arbeitgeber, der dabei von der sogenannten
30%-Regelung Gebrauch machte: Danach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach
niederländischem Recht, ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten, 30%
seines Arbeitslohns steuerfrei auszahlen. In seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2019 teilte der Kläger seinen
Gesamtlohn (inklusive des 30%-Anteils) für Zwecke der Besteuerung anhand der
jeweils in den Niederlanden und anderen Ländern geleisteten Arbeitstage auf.
Deutsches Finanzamt berücksichtigte steuerfreien Anteil bei der Bemessungsgrundlage
Im
Einkommensteuerbescheid wich das beklagte Finanzamt davon insoweit ab, als es den nach Anwendung der 30%-Regelung in den Niederlanden von der
Besteuerung freigestellten Anteil des Arbeitslohns bei der Ermittlung der
deutschen Bemessungsgrundlage berücksichtigte. Zur Begründung führte es
an, dass die freigestellten 30% des Arbeitslohns keiner niederländischer
Besteuerung unterworfen und deshalb nach abkommensrechtlichen Regelungen in
Deutschland zu besteuern seien. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner
Klage. Nach seiner Ansicht habe die Niederlande ihr Besteuerungsrecht auch
insoweit ausgeübt, als die 30%-Regelung zur Anwendung gekommen sei. Deutschland
habe den Arbeitslohn deshalb, soweit er auf die in den Niederlanden ausgeübte
Tätigkeit entfalle, abkommensrechtlich freizustellen.
FG: Tatsächliche Besteuerung entscheidend
Das FG hat die Klage abgewiesen. Deutschland habe nach abkommensrechtlichen Regeln nur diejenigen Teile des Arbeitslohns aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, die tatsächlich durch die Niederlande besteuert worden seien. Dies sei in Höhe des Anteils von 30% nicht der Fall gewesen, da es sich bei dieser Regelung nach Wortlaut und wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handele. Der Senat hat aber die Revision zugelassen. Die Frage, ob die Anwendung der niederländischen 30%-Regelung zu einer teilweisen tatsächlichen Nichtbesteuerung führe und Deutschland insoweit von einer Steuerfreistellung der Einkünfte aus den Niederlanden absehen könne, sei bisher nicht höchstrichterlich geklärt.