Kaufpreis als Vergleichswert bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Der Kaufpreis des im Weg einer mittelbaren Grundstücksschenkung zugewandten Grundstücks kann Vergleichswert gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG sein. Dies stellte das Finanzgericht Düsseldorf mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2020 klar. Das Finanzamt habe im konkreten Fall zu Recht das Grundstück im Weg des Vergleichswertverfahrens mit dem gezahlten Kaufpreis statt dem niedrigeren Sachwert bewertet. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Streit um Bewertungsmethode

Die Beteiligten im konkreten Fall stritten über die Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Die Tochter des Klägers erwarb ein bebautes Grundstück zum Preis von 920.000 Euro. Den für die Zahlung des Kaufpreises erforderlichen Geldbetrag hatte der Kläger ihr zuvor geschenkt. Zum Zweck der Festsetzung der Schenkungsteuer ermittelte das beklagte Finanzamt einen Grundbesitzwert für das von der Tochter erworbene Grundstück. Das Finanzamt stellte einen Wert in Höhe von 920.000 Euro fest. Dabei legte es im Vergleichswertverfahren den von der Tochter gezahlten Kaufpreis in gleicher Höhe zugrunde.

Kläger: Vergleichswertverfahren nicht anwendbar

Der Kläger wehrte sich gegen den aus seiner Sicht zu hohen Wertansatz. Er begehrte die Bewertung des Grundstücks mit dem niedrigeren Sachwert. Er vertrat die Ansicht, dass es keine gesetzliche Regelung gebe, wonach der Kaufpreis des zu bewertenden Grundstücks selbst der Bewertungsmaßstab sei. Das Vergleichswertverfahren sei nicht anwendbar, weil das Gesetz eine Mehrzahl von vergleichbaren Grundstücken verlange. Das Finanzamt habe aber nur den Kaufpreis eines einzigen Grundstücks herangezogen.

Gericht sieht keinen Grund für Berücksichtigung im Vergleichswertverfahren

Die einschlägige Vorschrift des § 183 BewG ist nach Ansicht des FG dahingehend zu verstehen, dass ein einzelner Verkaufspreis als Vergleichswert ausreicht, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der tatsächliche Wert eines Grundstücks nur zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Weg der Öffnungsklausel zu berücksichtigen sein sollte, aber nicht im Rahmen des Vergleichswertverfahrens.

Verwendung eines Begriffs in der Mehrzahl als Oberbegriff

Der Wortlaut des Gesetzes stehe dieser Gesetzesauslegung nicht entgegen. Zwar verlange die gesetzliche Regelung die Heranziehung von "Grundstücken". Die Verwendung eines Begriffs in der Mehrzahl bedeute aber nicht zwingend, dass tatsächlich mehrere Gegenstände der genannten Art vorliegen müssen. Die Verwendung des Plural könne auch der Verwendung des Wortes als Oberbegriff dienen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 14/20 anhängig.

FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2020 - 11 K 3447/19

Redaktion beck-aktuell, 14. August 2020.