C Alleingesellschafter einer GmbH
Alleingesellschafter der Klägerin, einer GmbH, war eine natürliche Person C. Das Wirtschaftsjahr der im Jahr 2008 gegründeten Klägerin entsprach dem Kalenderjahr. Zwischen C und der Klägerin bestand keine Organschaft. Die Klägerin und C waren an einer GmbH & Co. KG jeweils sowohl als Kommanditist als auch als Gesellschafter der Komplementär-GmbH beteiligt. Die Beteiligungshöhe betrug in beiden Gesellschaften 70% (C) und 30% (Klägerin).
GmbH-Beteiligung in neu gegründete GmbH eingebracht, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen
Im Januar 2010 wurden mehrere Verträge geschlossen: Mit Rückwirkung zum 01.01.2010, 0:00 Uhr brachte C seine Kommanditbeteiligung und seinen Anteil an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten in die Klägerin ein. Zudem brachte er in die von ihm neu gegründete B-GmbH seine Beteiligung an der Klägerin als Stammeinlage ein. Zwischen der B-GmbH und der Klägerin wurde ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Finanzamt: Organschaft zwischen Klägerin und B-GmbH erst ab 2011
Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass erst ab dem Jahr 2011 eine Organschaft zwischen der Klägerin und der B-GmbH begründet worden sei. Beim Anteilstausch sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Organschaft der Beginn des auf die Einbringung folgenden Wirtschaftsjahres. Die B-GmbH sei erst im Jahr 2010 gegründet worden. Zum 01.01.2010 liege daher keine finanzielle Eingliederung vor.
FG widerspricht Umwandlungssteuererlass - Organschaft hier bereits 2010
Das FG hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und damit der im Umwandlungssteuererlass enthaltenen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Zwischen der Klägerin und der B-GmbH sei bereits im Jahr 2010 eine Organschaft begründet worden. Die insofern allein streitige finanzielle Eingliederung der Klägerin sei im Jahr 2010 ganzjährig gegeben.
Finanzielle Eingliederung des C der B-GmbH als Rechtsnachfolgerin zuzurechnen
Bei einem Anteilstauschs im Sinn des § 21 UmwStG könne eine Organschaft bei einer unterjährigen Einbringung auch im laufenden Jahr begründet werden. Zwar sei ein Anteilstausch nicht mit steuerlicher Rückwirkung möglich. Der Übernehmer sei aber der umwandlungssteuerrechtliche Rechtsnachfolger des Übertragenden und trete in dessen "Fußstapfen". Im Streitfall sei der B-GmbH daher als Rechtsnachfolgerin des C dessen finanzielle Eingliederung bis zum Zeitpunkt des Anteilstauschs zuzurechnen. Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 40/20 die Revision anhängig.