Kläger machten Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend
Der Kläger erhielt 2014 eine Gewinnausschüttung der A GmbH. Neben Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag führte die GmbH auch römisch-katholische Kirchensteuer ab. Die Ausschüttung, die dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegt, führt aufgrund einer sogenannten Betriebsaufspaltung zu gewerblichen Einkünften des Klägers. In der Einkommensteuererklärung für 2014 machte der Kläger die abgeführte Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend. Dies erkannte das beklagte Finanzamt nicht an. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Einkünfte aus der Ausschüttung stellten keine privaten Kapitaleinnahmen dar.
FG: Kirchensteuer grundsätzlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen
Das FG hat der Klage stattgegeben und den Abzug der abgeführten Kirchensteuer als Sonderausgabe zugelassen. Gezahlte Kirchensteuer sei grundsätzlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nur, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem Abgeltungsteuertarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt werde.
Abzugseinschränkung soll Doppelbegünstigung nach Einführung der Abgeltungsteuer vermeiden
Laut FG greift die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs im Streitfall nicht ein. Denn sie diene der Vermeidung einer Doppelbegünstigung nach Einführung der Abgeltungsteuer. Die erhobene Kirchensteuer werde bereits bei der Ermittlung der Höhe der Abgeltungsteuer berücksichtigt und könne daher nicht - ein zweites Mal - im Wege des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.
Gewerbliche Kapitaleinkünfte unterliegen nicht der Abgeltungsteuer - Sonderausgabenabzug daher zulässig
Dagegen verbleibe es im Fall einer "Normalveranlagung" beim Sonderausgabenabzug, da anderenfalls durch den Wegfall des Sonderausgabenabzugs trotz voller Besteuerung eine Doppelbelastung eintreten würde. Die auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer dürfe als Sonderausgabe abgezogen werden. Dementsprechend sei ein Abzug bei den vorliegenden gewerblichen Kapitaleinkünften, die nicht der Abgeltungsteuer unterlägen, anzunehmen.