Keine Wiedereinsetzung: Per Fax erhobene Klage eines Steuerberaters ist unzulässig

Eine durch einen Steuerberater im Januar 2023 per Fax erhobene Klage ist auch dann unzulässig, wenn er noch keinen Registrierungscode für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) hat. Laut FG Düsseldorf muss zumindest vorgetragen werden, warum nicht das Fast-Lane-Verfahren genutzt wurde.

Mitte Juni hatte das Gericht in dem Fall auf einen im April ergangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Nutzungspflicht des beSt und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Die Klageschrift ging danach erneut – dieses Mal über das beSt – Ende Juni bei Gericht ein. Mitte August trug der Steuerberater unter anderem vor, erst am letzten Tag der Klagefrist mit der Klageerhebung beauftragt worden zu sein. Aufgrund der kurzen Zeit sei es ihm dann nicht möglich gewesen, sich im Detail mit dem Fast-Lane-Verfahren zu beschäftigen, durch das er einen schnelleren Versand des Registrierungsbriefs für das beSt hätte erreichen können.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die per Fax erhobene Klage des Steuerberaters dennoch als unzulässig ab (Urteil vom 17.08.2023 – 14 K 125/23 E). Die in § 52d FGO vorgeschriebenen Form sei nicht erfüllt worden. Danach müssen Steuerberater ab dem 1. Januar 2023 Klageschriften als elektronisches Dokument übermitteln. Das gelte bei Auslegung der Norm unabhängig davon, wann die Registrierungsbriefe den jeweiligen Steuerberatern zugegangen seien. Aufgrund der Möglichkeit des Fast-Lane-Verfahrens werde eine Klageerhebung nicht unmöglich oder unzumutbar.

Wiedereinsetzungsgründe zu spät dargelegt

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte der Senat ab. Zwar treffe den Steuerberater aufgrund der besonderen Umstände des Falles kein Verschulden daran, die Klageschrift im Januar nicht als elektronisches Dokument übermittelt zu haben. Allerdings seien die Wiedereinsetzungsgründe nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses dargelegt worden. Die Antragsfrist habe spätestens am Tag nach dem Hinweis des Gerichts Mitte Juni begonnen. Erst mit dem Schriftsatz im August und damit außerhalb der Frist seien die Wiedereinsetzungsgründe dargelegt worden.

Erst in diesem Schriftsatz habe der Steuerberater erstmalig vorgetragen, warum er das Fast-Lane-Verfahren aufgrund der besonderen Umstände ausnahmsweise nicht habe nutzen können. Dass dieser Umstand entscheidend für eine Wiedereinsetzung sein würde, habe sich aber unmissverständlich aus dem BFH-Beschluss ergeben, auf den das Gericht hingewiesen habe.

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2023 - 14 K 125/23 E

Redaktion beck-aktuell, ew, 13. Oktober 2023.