Keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" bei unentgeltlicher Überlassung an Mutter

Die Veräußerung einer Eigentumswohnung, die unentgeltlich der Mutter des Steuerpflichtigen überlassen war, ist nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen, da die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Es sei zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dritten, eventuell auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. Das FG hat die Revision zugelassen (BeckRS 2023, 4435).

Eigentumswohnung unentgeltlich an Mutter überlassen

Die Kläger, ein Ehepaar, erwarben im Jahr 2009 eine Eigentumswohnung, die sie unentgeltlich an die Mutter der Klägerin überließen. Nach deren Tod im Jahr 2016 verkauften sie die Wohnung. Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin nach § 33a EStG machten sie bis einschließlich 2016 nicht geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in seiner Steuerveranlagung einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund des Verkaufs der Wohnung. Es war der Ansicht, dass die Überlassung an die Mutter der Klägerin anders als eine Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG darstelle. Der Verkauf sei daher steuerpflichtig. Die Kläger trugen vor, eine Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und anderen zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Personen sei widersprüchlich. Zudem habe der Gesetzgeber in § 4 EigZulG auch die Überlassung an Angehörige im Sinne des § 15 AO als unschädlich angesehen. Schließlich seien die zahlreichen Besuche der Klägerin bei ihrer Mutter als Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken anzusehen.

FG: Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Das FG hat die Klage abgewiesen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG habe nicht vorgelegen. Die Kläger hätten die Wohnung nicht selbst genutzt. Bloße Aufenthalte zu Besuchszwecken reichten nicht aus. Die Nutzung durch die Mutter könne den Klägern nicht zugerechnet werden. Dies komme nur bei einer Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder (§ 32 EStG) in Betracht. Die Differenzierung sei dadurch gerechtfertigt, dass bei Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen für die Eltern anzunehmen sei. Dagegen sei bei anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dieser nicht unerhebliche Ermittlungsaufwand solle vermieden werden, zumal die Voraussetzungen des § 33a EStG für die Mutter nicht vorlägen. § 4 EigZulG führe aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung zu keinem anderen Ergebnis. Denn während das EigZulG den Erwerb von Wohnungseigentum fördern solle, diene § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dazu, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes und eine damit einhergehende Behinderung der beruflichen Mobilität zu vermeiden.

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2023 - 14 K 1525/19 E,F

Redaktion beck-aktuell, 5. April 2023.

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