FG Düsseldorf: Keine Bildung einer Pensionsrückstellung unter Vorbehalt

Ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, steht der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist, wie das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom vom 29.05.2019 entschieden hat (Az. 15 K 736/16).

FA verweigerte Arbeitgeberin Pensionsrückstellung wegen steuerschädlichen Vorbehalts

Die Klägerin führte im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter ein. In diesem Zusammenhang war sie berechtigt, ihr Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen und durfte die zugrunde liegende Transformationstabelle sowie den Zinssatz einseitig ersetzen. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) in den Streitjahren 2004 bis 2007 nicht erfüllt seien. Den Arbeitnehmern sei kein der Höhe nach eindeutiger Rechtsanspruch auf einen bestimmten Versorgungsbetrag eingeräumt worden, vielmehr sei von einem steuerschädlichen Vorbehalt im Sinn des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG auszugehen.

Arbeitgeberin beruft sich auf Unwirksamkeit des Vorbehalts

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie zu Recht Pensionsrückstellungen gebildet habe. Ihre Befugnis, die Tranformationstabelle und den Zinssatz zu ändern, stelle keinen steuerschädlichen Vorbehalt dar. Diese Regelung sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer unwirksam. Ein unwirksamer Vorbehalt könne einer Pensionsrückstellung nicht entgegenstehen.

FG bestätigt Auffassung des Finanzamts 

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht berechtigt gewesen sei, eine Pensionsrückstellung zu bilden. Die Klägerin habe in den Streitjahren die Möglichkeit gehabt, das Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Sie habe die Pensionsanwartschaft der Arbeitnehmer einseitig mindern können.

Vorbehalt steht Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen

Dieser Vorbehalt stehe der Bildung einer Pensionsrückstellung auch entgegen, wenn er in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht wirksam beziehungsweise nicht durchsetzbar sein sollte. Arbeitsrechtlich seien Widerrufsvorbehalte nur noch nach billigem Ermessen zulässig. Eine Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei regelmäßig kein Grund, sich von einer übernommenen Zahlungspflicht zu lösen.

Arbeitsrechtliche Unwirksamkeit unmaßgeblich

Diese arbeitsrechtliche Rechtslage könne nicht in das Steuerrecht übertragen werden. Der Gesetzeswortlaut des § 6a EStG sei eindeutig. Demnach sei lediglich der Wortlaut der Zusage maßgeblich. Bleibe dem Arbeitgeber die Ausübung freien Ermessens möglich, sei die Abrede steuerschädlich, auch wenn sie arbeitsrechtlich unwirksam sei.

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 - 15 K 736/16

Redaktion beck-aktuell, 11. Oktober 2019.

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