FG Düsseldorf: Kein wirtschaftliches Eigentum des Leerkäufers an Dividendenpapieren im Rahmen eines Cum-Ex-Geschäfts

Ein Leerkäufer von Dividendenpapieren, die 1990 im Rahmen von Cum-Ex-Geschäften gehandelt wurden, hat mangels wirtschaftlichen Eigentums an den Papieren keinen Anspruch auf Anrechnung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuer. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.12.2016 entschieden. Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: 6 K 1544/11 K, AO).

Klägerin begehrt Anrechnung von Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer

Die Klägerin erwarb kurz vor der Ausschüttung von Dividenden über zwischengeschaltete Banken Aktien von einem Börsenmakler, der seinerseits einen Leerverkauf tätigte. Noch am Tag des Erwerbs verkaufte die Klägerin die Aktien zu einem niedrigeren Kurs (Ex-Dividende) über dieselbe zwischengeschaltete Bank an den Börsenmakler zurück. Die Klägerin berücksichtigte die Kursverluste in ihren Betriebsergebnissen gewinnmindernd und erfasste die Dividendeneinnahmen zuzüglich der Steuergutschriften als Ertrag. Unter Vorlage von Dividendenabrechnungen und Steuerbescheinigungen begehrte die Klägerin die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und von Körperschaftsteuer. Das Finanzamt versagte die Anrechnung.

FG: Mangels Eigentum an den Aktien kein Anrechnungsanspruch

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Eine Steueranrechnung setze nach der Rechtslage des Jahres 1990 voraus, dass bestimmte Einnahmen (insbesondere Dividenden) erzielt würden. Dividenden erziele der Anteilseigner als derjenige, dem die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen seien. Die Klägerin habe aber weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erworben. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages reiche hierfür nicht aus. Die rechtsgeschäftliche Übertragung von girosammelverwahrten Aktien setze unter anderem die Vereinbarung eines Besitzmittlungsanspruchs zu der girosammelverwahrenden Stelle oder eines Besitzkonstituts voraus. Die Besitzverschaffung sei durch den Eigentümer zu veranlassen. Doch weder die zwischengeschaltete Bank noch der Börsenmakler seien im Verkaufszeitpunkt Eigentümer gewesen. Ein gutgläubiger Erwerb scheide ebenfalls aus.

Kein wirtschaftliches Eigentum des Aktien-Leerkäufers

Laut FG erwarb die Klägerin auch kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien, da sie aufgrund der formalen An- und Verkäufe keine Möglichkeit gehabt habe, wirtschaftlich über die durch die Aktien verkörperte Position des Anteilsinhabers zu verfügen. Insbesondere sei sie nicht in der Lage gewesen, einen tatsächlichen Anteilseigner von einer Einwirkung auf die Anteile auszuschließen. Der – im Streitfall schon gar nicht feststellbare – Wille der Vertragspartner, den späteren Erfolg des Geschäfts herbeizuführen, reiche für die Begründung wirtschaftlichen Eigentums nicht aus. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob der Käufer der Aktien erkennen konnte, ob er die Wertpapiere von einem Bestandsverkäufer oder von einem Leerverkäufer erworben habe. Eine Person, die nichts in der Hand habe als einen schuldrechtlichen Lieferanspruch gegen einen Nichteigentümer, könne nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere, die Gegenstand des Kaufvertrages gewesen seien, angesehen werden.

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11 K, AO

Redaktion beck-aktuell, 6. März 2017.