FG Düsseldorf: Privatschulbesuch wegen ADHS führt nicht zu Abzug der Schulgeldzahlungen als Krankheitskosten

Eltern können Schulgeldzahlungen für den Besuch ihrer an ADHS leidenden Kinder an einer Privatschule nicht steuerlich geltend machen, da die Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn im Rahmen des Schulbesuchs eine Therapie der ADHS-Erkrankung durchgeführt wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14.03.2017 entschieden (Az.: 13 K 4009/15).

Sachverhalt

Die Kläger machten mit ihren Steuererklärungen Schulgeldzahlungen für englische Boarding Schools in Höhe von insgesamt rund 40.000 Euro (2012) beziehungsweise 29.000 Euro (2013) geltend. Zur Begründung verwiesen sie auf die Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) ihrer Tochter und die emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung ihres Sohnes. Beide Kinder sind teilleistungshochbegabt. Dies habe den Besuch besonderer Schulen mit kleineren Klassenverbänden notwendig gemacht. Zum Nachweis legten sie ärztliche Bescheinigungen und Verordnungen vor, die der Kläger, ebenfalls Arzt, teilweise selbst ausgestellt hatte. Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.

FG: Schulgeldzahlungen sind keine unmittelbaren Krankheitskosten

Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Schulgeldzahlungen seien keine unmittelbaren Krankheitskosten, sondern Kosten der allgemeinen Lebensführung. Aufwendungen für Privatschulbesuche könnten nur unter ganz engen - hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen als Krankheitskosten angesehen werden. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass an den Privatschulen eine Therapie der ADHS-Erkrankung ihrer Kinder stattgefunden habe.

Kläger hätte vor Beginn der Heilbehandlung ärztliches Gutachten einholen müssen

Im Übrigen fehle es an einem vor Beginn der Heilbehandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dieses Erfordernis gelte nicht nur im Fall der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines behinderten Kindes, sondern - erst recht - bei einfacher Erkrankung. Außerdem sei der Schulbesuch Bestandteil einer psychotherapeutischen Behandlung, die ebenfalls einer erhöhten Nachweisanforderung unterliege.

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017 - 13 K 4009/15

Redaktion beck-aktuell, 6. Juni 2017.

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