FG Düsseldorf: Inkasso-Service der Familienkassen ist unzureichend geregelt

Ein Mann hat im Streit um die von ihm begehrte Stundung eines Kindergeldrückforderungsanspruchs vor dem Finanzgericht Düsseldorf einen Teilerfolg erzielt. Nachdem der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen den Antrag abgelehnt hatte, muss jetzt die zuständige Familienkasse noch einmal darüber befinden (Gerichtsbescheid vom 14.05.2019, Az.: 10 K 3317/18 AO). Die vom Gericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 36/19 anhängig.

FG Düsseldorf hält Inkasso-Service für unzuständig

Hintergrund ist, dass die Bundesagentur für Arbeit seit März 2015 bundesweit alle Inkasso-Fälle bearbeitet, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet unter anderem über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen. Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur hierzu indes nicht berechtigt. 

Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags abgelehnt

Im entschiedenen Fall wurde der Kläger von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt.

FG: Familienkasse, nicht Inkasso-Service zuständig

Das FG hat dem Kläger jetzt teilweise Recht gegeben und den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit aufgehoben. Das Gericht führte aus, dass diese Behörde für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig gewesen sei. Zwar könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selber regeln. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen sei aber nicht erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts hat über den Stundungsantrag des Klägers nun "seine" Familienkasse zu entscheiden.

FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO

Redaktion beck-aktuell, 25. Juli 2019.

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