Klägerin erwirbt eigene Anteile und Anteile an Spezial-Investmentfonds
Die klagende Konzernführungsgesellschaft erwarb zwischen 1999 und 2009 nach § 71 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 8 AktG eigene Aktien zur Abfindung außenstehender Aktionäre, zur Vergütung von Aufsichtsräten und um diese in Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen anbieten zu können. Ferner investierte sie von 1995 bis 1998 den Erlös aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs in Anteile an für sie aufgelegte Spezial-Investmentfonds. Die Klägerin bilanzierte die Anteile im Umlaufvermögen. Aus der Veräußerung der Anteile erzielte sie in den Jahren 2004 bis 2008 Gewinne und Verluste. Zudem nahm sie Teilwertabschreibungen auf Anteile vor.
Vorliegen einer kurzfristigen Eigenhandelsabsicht?
Die Klägerin begehrte die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. auf die eigenen Anteile und die Anteile an den Spezial-Investmentfonds. Alle diese Anteile seien mit kurzfristiger Eigenhandelserzielungsabsicht erworben worden. Das beklagte Finanzamt lehnte die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. dagegen ab, da die Klägerin zwar ein Finanzunternehmen im Sinne der Vorschrift sei, der Erwerb der Anteile aber nicht mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erfolgt sei.
Reine Zuordnung der Anteile zum Umlaufvermögen nicht ausreichend
Das FG folgte dem Finanzamt und hat die Klage abgewiesen. Bei der erforderlichen Eigenhandelsabsicht handele es sich um eine innere Tatsache. Es seien daher objektive Indizien erforderlich, um auf das Vorliegen einer solchen Absicht schließen zu können. Dabei genüge die reine Zuordnung der Anteile zum Umlaufvermögen nicht. Die weiteren Umstände des Falles reichten aber nicht, um den Senat vom Vorliegen einer Eigenhandelsabsicht zu überzeugen. So seien die nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AktG erworbenen eigenen Anteile zur Erfüllung der dort genannten Ziele (Verpflichtung aus Mitarbeiterprogrammen und Abfindung von Aktionären) erworben worden. Der Erwerb nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sei nach Satz 2 der Vorschrift schon nicht zulässig gewesen und zudem zur Übertragung an Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen erfolgt.
Erwerb diente anderen Zielen
Auch im Hinblick auf die Anteile an den Spezial-Investmentfonds seien die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. nicht erfüllt: Es liege schon kein "abgeleiteter" Erwerb - also der Erwerb von einem Dritten - vor, da die Fonds speziell für die Klägerin aufgelegt worden seien. Zudem sei der Senat auch hier nicht überzeugt, dass das Ziel des Erwerbs die kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gewesen sei. Denn die Klägerin habe einen Erlös aus der Veräußerung eines Geschäftsbereichs, da kein geeignetes Investitionsobjekt vorhanden gewesen sei, stattdessen in die Spezial-Investmentfonds investiert. Auch aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwands sei eher von einer mittelfristigen Investition auszugehen.