FG Düsseldorf: Grunderwerbsteuer für Hallenboden einer Logistikhalle mit Umschließungsfunktion

Der Hallenboden einer Logistikhalle ist keine Betriebsvorrichtung, wenn der Boden eine Doppelfunktion hat und auch der Umschließung der Halle dient. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29.08.2018 entschieden. Der auf einen solchen Boden entfallende Kaufpreisanteil entfalle dann auf einen Gebäudebestandteil und sei daher in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen (Az.: 7 K 641/18 GE, BeckRS 2018, 21806).

Halle mit besonders tragfähigem Boden ausgestattet

Im zugrunde liegenden Fall wies der 50.000 Quadratmeter große Boden einer Logistikhalle eine besondere Tragfähigkeit auf. Die Betonplatten aus Stahlfaserbeton hatten eine Dicke von 18 Zentimetern. Unter dem Boden befand sich eine 30 Zentimeter dicke Tragschicht aus verdichtetem Schotter. Als Trennlage zwischen dem Schotter und dem Betonboden war eine doppellagige PE-Folie eingebaut. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der Boden eine Betriebsvorrichtung sei. Die Fläche sei mit Einzelfundamenten für Maschinen vergleichbar. Zudem entspreche die starke Eindeckung der Bodenoberfläche den besonderen Platzbefestigungen einer Tankstelle.

Umschließungsfunktion des Bodens entscheidend

Dem ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt. Der auf den Hallenboden entfallende Kaufpreisanteil entfalle auf einen Gebäudebestandteil und sei daher zu Recht in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen worden. Der Hallenboden erfülle eine Doppelfunktion, sodass er vorrangig als Gebäudebestandteil zu bewerten sei. Der Boden diene der Umschließung des Gebäudes "Logistikhalle". Zwar stelle der Boden nicht das Fundament für die umschließenden Wände der Halle dar. Das Gebäude werde aber durch den Hallenboden nach unten vor Witterungseinflüssen abgeschlossen. Die sich unter dem Boden befindende Tragschicht aus verdichtetem Schotter biete keinen hinreichenden Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit. Erst die doppellagige PE-Folie vermittele einen solchen Schutz. Diese Folie allein könne aber keinen ausreichenden Gebäudeabschluss bieten, weil eine Nutzung der Halle als Gebäude ohne die darauf befindliche Betonschicht ausgeschlossen sei. Erst die Folie und die Betonschicht zusammen böten einen hinreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse.

Auf Fundament verlegter Spezialfußboden anders zu bewerten

Der Streitfall unterscheide sich von Fällen, in denen auf einem Fundament ein Spezialfußboden verlegt werde, der ausschließlich einer betrieblichen Nutzung diene. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2018 - 7 K 641/18

Redaktion beck-aktuell, 8. Oktober 2018.