Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht begründet keinen Abzug niederländischer Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge

Die Behandlung des im Ausland lebenden Ehepartners nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig rechtfertigt keinen Abzug der mit seiner Einnahmeerzielung im Ausland zusammenhängenden Sonderausgaben bei der deutschen Besteuerung. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit zwei Urteilen entschieden. Gegen eines der beiden Urteile ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig.

Abzug von Beiträgen zur niederländischen Sozialversicherung begehrt

In beiden Verfahren klagten Eheleute, die in den Niederlanden wohnten und von denen jeweils eine/r in den Niederlanden und eine/r in Deutschland Arbeitseinkünfte erzielte. Auf Antrag wurden sie jeweils zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das beklagte Finanzamt die niederländischen Arbeitseinkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Den Abzug der von dem in den Niederlanden tätigen Ehepartner an die niederländische Sozialversicherung geleisteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben lehnte das Finanzamt ab.

FG: Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht begründet keinen Sonderausgaben-Abzug

Das FG hat die Klagen abgewiesen. Die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung seien bei der deutschen Besteuerung keine Sonderausgaben. Laut FG seien nicht beide Eheleute ohne Einschränkung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Aufgrund der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des in den Niederlanden arbeitenden Ehepartners sei zwar das Verheiratetsein der Kläger bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Infolgedessen seien das Splittingverfahren anzuwenden und gegebenenfalls Höchst- und Pauschbeträge zu verdoppeln. Die Einnahmen des in den Niederlanden tätigen Ehepartners und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien jedoch nicht in die deutsche Besteuerung einzubeziehen. Eine europarechtswidrige Diskriminierung der Kläger liege insofern nicht vor.

Auch kein Abzug nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Auch ein Abzug der Beitragszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG komme nicht in Betracht. Die insofern erforderliche Voraussetzung, dass der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen zulasse, sei in den Streitfällen nicht erfüllt. Bei der Lohnversteuerung in den Niederlanden sei durch den Abzug der "Heffingskorting" ein Abgabennachlass auf Steuern unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben gewährt worden. Gegen das Urteil im Verfahren 9 K 3063/21 (BeckRS 2021, 14230) ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 26/21 die Revision anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2021 - 9 K 3168/19 E

Redaktion beck-aktuell, 13. Juli 2021.