FG Düsseldorf entscheidet zum Schachtelprivileg

Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Gewinnkürzung gemäß § 9 Nr. 2a GewStG (sogenanntes Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht "zu Beginn des Erhebungszeitraumes" bestand. Das entschied kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf. 

Stammeinlage mittels qualifizierten Anteilstauschs erfolgt

Im konkreten Fall hatte das Finanzgericht über die Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zu entscheiden. Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter A ebenfalls zu 100% an der B-GmbH beteiligt war. Die Klägerin war zudem Komplementärin einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A war. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden in dessen Sonder-Betriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG bilanziert. Im April 2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Stammkapitalerhöhung. Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage war im Weg des Anteilstauschs dadurch zu leisten, dass A als Übernehmer des neuen Geschäftsanteils die von ihm gehaltene Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin einbrachte. Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgte mit sofortiger Wirkung. Die eingebrachte Beteiligung wurde von der Klägerin als sogenannter qualifizierter Anteilstausch behandelt und mit dem Buchwert angesetzt. Im September 2016 erhielt die Klägerin als nunmehrige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung.

Finanzamt sieht keinen Grund für Steuerkürzung

Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 lehnte das beklagte Finanzamt eine Kürzung des durch die Gewinnausschüttung erhöhten Gewerbeertrags ab, weil die Beteiligung an der B-GmbH nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15% betragen habe und die Voraussetzungen des steuerbegünstigten Schachtelprivilegs im Sinn des § 9 Nr. 2a GewStG (Gewerbesteuergesetz) damit nicht vorlägen. Mit ihrer Klage vertrat die Klägerin dagegen die Auffassung, dass sie in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft, die zu Beginn des Erhebungszeitraums mit mindestens 15% am Stammkapital beteiligt gewesen sei, eingetreten sei. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und der Klage statt.

Vorbesitzzeiten des Vorgängers zuzurechnen

Der 14. Senat stellte klar, dass für Zwecke des Schachtelprivilegs zwar das Stichtagsprinzip gelte, so dass es auf den Beginn des Erhebungszeitraumes ankomme, heißt es in der Entscheidung vom November. Im Falle eines - hier gegebenen - qualifizierten Anteilstausches trete die Klägerin aber in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Deshalb seien der Klägerin auch die Vorbesitzzeiten der Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des UmwStG zuzurechnen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen. Die gestern veröffentlichte Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2022 - 14 K 392/22 G,F

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 14. Februar 2023.