Die Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks begehrte Eilrechtsschutz gegen einen Grundsteuerwertfeststellungsbescheid. Im Zuge eines Gesellschafterwechsels war der Wert der Immobilie im Übertragungsvertrag mit 200.000 Euro angesetzt worden. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert dagegen aufgrund der Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts mit 836.000 Euro fest.
Gegen den Bescheid legte die Grundstückseigentümerin unter Hinweis darauf, dass die Grundsteuerbewertung vielfach als verfassungswidrig angesehen werde, Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids in Höhe eines Teilbetrags von 636.000 Euro. Sie führte an, der Gesetzgeber habe den tatsächlichen Wertverhältnissen mit der Neuregelung der Vorschriften zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer nicht genügend Rechnung getragen.
Sie, die Eigentümerin, habe das Objekt im Jahr 2016 für 350.000 Euro aus einer Insolvenzmasse heraus erworben. Es habe sich herausgestellt, dass erhebliche Feuchtigkeitsschäden und marode Wasserleitungen vorlägen. Auch die Elektrik sei nicht mehr einsetzbar. Das Objekt müsse völlig entkernt werden und sei unter Zugrundelegung seines Zustands im Rohbau zu bewerten. Das Finanzamt führte hingegen aus, besondere objektspezifische Merkmale wie der Zustand eines Gebäudes seien bei der Grundsteuerwertermittlung nicht gesondert zu berücksichtigen.
FG: Grundstück ist als unbebaut zu bewerten
Das FG Düsseldorf hat dem Antrag teilweise stattgegeben (Beschluss vom 10.05.2024 – 11 V 533/24 A (BG), BeckRS 2024, 11569). Die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheides sei zweifelhaft, soweit die Feststellung eine Bewertung der Immobilie als unbebautes Grundstück übersteige. Bei summarischer Prüfung bestünden ernstliche Zweifel, dass das Grundstück den Begriff des bebauten Grundstücks erfülle. Auf den vorgelegten Fotos sei der vorgetragene Rohbauzustand erkennbar. Es sei daher zweifelhaft, dass sich auf dem Grundstück noch auf Dauer bestimmungsgemäß benutzbare Gebäude befänden.
Eine weitergehende Aussetzung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften lehnte das FG mangels eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses ab. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiege das Interesse der Grundstückseignerin, das allein darin bestehe, die Grundsteuer ab 2025 nicht unter Zugrundelegung des mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Grundsteuerwerts entrichten zu müssen. Gegen die Entscheidung hat das FG die Beschwerde zugelassen.