Ein DJ kann ein Künstler sein

Die Klage eines DJs gegen seine Einordnung als Gewerbetreibender war erfolgreich: Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Kläger seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Künstler erzielt und damit keine Gewerbesteuer zahlen muss. Maßgeblich sei, dass der Kläger nicht lediglich Lieder abspiele, sondern diesen durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen, eigenen Charakter verleihe.

DJ auf Feiern und Firmenveranstaltungen 

Der Kläger legte im Streitjahr 2016 bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt und dass Stil und Art der Darbietung im Vorfeld abgesprochen und eingehalten werden.

Finanzamt: Keine Kunst, sondern "technische Arbeit"

Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit des Klägers als gewerblich ein und erließ für das Jahr 2016 einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Der Kläger sei nicht künstlerisch tätig, weil seine Arbeit nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche. Seine Remixe von Liedern ähnelten den Originalsongs stark. Die Veränderungen im Beat und Klang seien nicht so bedeutend, dass dadurch neue Musikstücke entstünden. Er habe keine Klangfolgen mit dominierender eigener Prägung erzeugt. Bei der Veränderung der Musikstücke mithilfe von DJ-Software und der Gestaltung von Übergängen zwischen den Liedern handele es sich schwerpunktmäßig um technische Arbeit, hinter die der künstlerische Anteil seiner Leistung zurücktrete. Außerdem seien seine Möglichkeiten zur freien schöpferischen Gestaltung begrenzt. Denn er spiele Musik ab, die vom Auftraggeber gewünscht werde, die auf das Publikum zugeschnitten sei und zur Art der Veranstaltung (zum Beispiel Hochzeit oder Betriebsfeier) passe.

FG bejaht eigenschöpferische Leistung

Der Kläger wandte dagegen ein, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Er lege andere Beats, welche teilweise selbst erzeugt seien, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (das heißt Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter. Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid aufgehoben. Die Richter entschieden, dass der Kläger als Künstler auftrete und deshalb Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erziele. Denn der Kläger spiele nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Vielmehr biete er neue Musik dar. Er gebe den Musikstücken anderer Künstler durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter. Er führe sie damit in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringe eine eigenschöpferische Leistung.

Nutzung von Plattenteller und Mischpult als "Instrumente"

Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer würden von ihm als "Instrumente" genutzt. Er mische und bearbeite die Musikstücke und füge Töne sowie Geräusche hinzu. Als moderner DJ erzeuge er durch die Kombination von Songs, Samples, zum Teil selbst hergestellten Beats und Effekten ein neues Klangerlebnis. Für die Einordnung als Künstler spiele es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der Kläger auftrete. Entscheidend sei, dass er – ähnlich einer Live-Band – mit Hilfe von "Instrumenten" Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführe.

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021 - 11 K 2430/18 G

Redaktion beck-aktuell, 14. Oktober 2021.

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