FG Düsseldorf: Bustransfer zu Betriebsveranstaltung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die Kosten für den Bustransfer zu einer auswärtigen Betriebsveranstaltung liegen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und stellen damit keinen Arbeitslohn dar. Solche Zuwendungen seien nämlich Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung und hätten keinen eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer, so das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.02.2018, Az.: 9 K 580/17 L, BeckRS 2018, 6859).

Shuttle-Bus zu abendlicher Betriebsveranstaltung angeboten

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass das klagende Unternehmen abendliche Veranstaltungen zur Ehrung von Jubiliaren durchführte, bei denen die gesamte Belegschaft eingeladen wurde. Im Hinblick auf eine Veranstaltung im Jahr 2008 sagten 160 von 248 Arbeitnehmern zu. Die Arbeitnehmer mussten selbstständig an- und abreisen. Es bestand jedoch die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Unternehmens zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Davon machten 54 (Hinfahrt) beziehungsweise 49 Arbeitnehmer (Rückfahrt) nach entsprechender Anmeldung Gebrauch.

Finanzamt berücksichtigte Kosten für Shuttle-Bus als zugewendeten Arbeitslohn

Bei der Ermittlung des den Arbeitnehmern anlässlich der Betriebsveranstaltung zugewandten geldwerten Vorteils legte das beklagte Finanzamt die entstandenen Gesamtkosten unter Einbeziehung der Anreisekosten zugrunde. Die Gesamtkosten kürzte es um Gemein- und Sonderkosten; der verbleibende Betrag von 18.027,46 Euro (einschließlich 499,80 Euro für den Shuttle-Bus) wurde auf die angemeldeten 160 Teilnehmer verteilt. Der daraus resultierende Betrag (112,67 Euro) lag über der Grenze von 110 Euro und führte zur Lohnversteuerung. Hingegen ging das Unternehmen von einer Bemessungsgrundlage von 17.527,66 Euro (ohne Kosten für den Shuttle-Bus) aus mit der Folge, dass pro Teilnehmer weniger als 110 Euro – nämlich nur 109,55 Euro – aufgewandt wurden. Vor diesem Hintergrund lehnte es die Nachversteuerung ab.

FG Düsseldorf: Geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer entscheidend

Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Zuwendungen des Arbeitsgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen könnten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und damit keinen Arbeitslohn darstellen. Rechtsprechung und Finanzverwaltung hätten typisierend festgelegt, ab wann den Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet würden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Freigrenze liege im Streitjahr bei 110 Euro. Der Wert der dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen könne anhand der Kosten geschätzt werden. In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des Vorteils seien jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet seien, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dementsprechend seien zum Beispiel die Kosten der Buchhaltung oder für einen Eventmanager nicht einzubeziehen.

Bustransfer zu auswärtiger Feier ohne eigenen Konsumwert für Arbeitnehmer

Nach diesen Grundsätzen seien die Kosten für den Shuttle-Transfer – die ohnehin nur den mit dem Bus transportierten Arbeitnehmern zugerechnet werden könnten – nicht in die Berechnung einzubeziehen. Bei dem Bustransfer zur auswärtigen Feier handele es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer. Zudem seien die Arbeitnehmer auch deshalb nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst gewesen sei. Die Reisekosten seien wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln. Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber oder aber der Arbeitnehmer die Anreise organisiere mit der Folge, dass im zuerst genannten Fall die Betriebsveranstaltung mit der "Abreise" beginne und daher die "Reise" – unabhängig vom Erlebniswert – Teil der Betriebsveranstaltung sei. Im Ergebnis werde die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer – knapp – unterschritten.

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018 - 9 K 580/17 L

Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2018.

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