Ein im Energiehandel sowohl börslich als auch außerbörslich tätiges Unternehmen fasste im Streitjahr 2006 Termingeschäfte über den Erwerb oder Verkauf von Waren mit Sicherungsgeschäften in Bewertungseinheiten zusammen. Dies geschah teilweise durch "Micro-Hedges", bei denen einem Grundgeschäft ein konkret identifizierbares, positionsausgleichendes Sicherungsgeschäft gegenüberstand. Zum Teil bildete das Unternehmen aber auch "Macro-Hedges". Dazu fasste es Geschäfte mit vergleichbaren Risikostrukturen zu Mandaten zusammen, sodass die einem Mandat zugewiesenen Einzelgeschäfte eine Risikokompensation für andere in dem Mandat enthaltene Geschäfte bewirkten. Soweit die Ergebnisse der Bewertungseinheiten negativ waren, stellte die Klägerin diese steuermindernd in eine Rückstellung nach § 5 Abs. 4a S. 2 i. V. m. Abs. 1a EStG ein.
Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an, da die gebildeten Bewertungseinheiten primär reinen Arbitrage- und nicht Sicherungszwecken dienten und daher nicht unter die Vorschrift des § 5 Abs. 1a EStG fielen. Zudem würden nicht - wie erforderlich - finanz-, sondern leistungswirtschaftliche Risiken abgesichert.
Wegen unklarer Rechtslage: Nur Micro-Hedges-Bewertungseinheiten zulässig gebildet
Der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Klage teilweise stattgegeben (Urteil vom 7.9.2023 - 7 K 634/18 F). Er unterscheidet zwischen Micro- und Macro-Hedges: Nur soweit die streitige Rückstellung auf Bewertungseinheiten auf Grundlage von Micro-Hedges beruhe, lägen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1a EStG vor. Mit § 254 HGB n. F. sei erst zum Jahr 2010 eine geschriebene Regelung für Bewertungseinheiten geschaffen worden. Bis dahin seien die Voraussetzungen zur Bildung von Bewertungseinheiten ungeklärt gewesen. Jedenfalls im Jahr 2006 habe die Bildung von Bewertungseinheiten erfordert, dass Forderungen und Verbindlichkeiten sich in identischen Werteinheiten betragsgleich und mit identischen Fälligkeitsterminen (taggleich) gegenüberstehen. Das sei nur bei den Micro-Hedges der Fall gewesen.
Insoweit sei auch von der Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken auszugehen. Denn jedenfalls bei einem Geschäftsmodell wie dem des Unternehmens, das typischerweise seine Geschäfte nicht durch physische Lieferung abschließe und über die gehandelten Waren gar nicht verfüge, sei auch der Finanzbereich des Unternehmens betroffen. Eine konkrete Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für steuerliche Zwecke lehnt das Gericht ab.
Keine Teilwertabschreibung auf geleistete Variation Margins
Eine Teilwertabschreibung auf die geleisteten Variation Margins kommt laut FG entgegen der Ansicht des Unternehmens nicht in Betracht. Es seien die verschiedenen Geschäftsvorfälle – nämlich einerseits die Verpflichtung aus dem zugrundeliegenden Geschäft (also dem Future) und andererseits die Variation Margins – voneinander zu trennen. Während es sich bei dem Future um ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft handele, dessen Wertentwicklung negativ sein könne, handele es sich bei den Variation Margins um eine Sicherheitsleistung. Ursächlich für einen drohenden Verlust sei aber die Wertentwicklung des Futures. Dieser drohende Verlust sei nicht in der sich aus der Leistung der Variation Margin ergebenden Forderung begründet. Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 32/23 die Revision anhängig.