FG Düsseldorf: Beschränkte Steuerpflicht bei Zinseinnahmen aus Wandelanleihen

Zinseinnahmen aus Wandelanleihen gehören zu den inländischen Einkünften im Sinn der beschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn der Schuldner der Erträge seinen Sitz im Inland hat. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.12.2017 (Az.: 2 K 1289/15 H, in BeckRS 2017, 151661) hervor. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: I R 6/18).

Streit um Abführung der Kapitalertragsteuer

Die Klägerin ist im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. In den Streitjahren 2012 und 2013 erzielte sie Zinserträge aus Wandelanleihen. Emittentin der Anleihe und Schuldnerin der Kapitalerträge war die im Inland ansässige Beigeladene. Bei der Auszahlung der Zinsen an die Klägerin hatte die Beigeladene keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid, mit dem es die Beigeladene für die Kapitalertragsteuer in Haftung nahm. Dagegen richtete sich die Klage der Anlegerin. Sie machte geltend, dass die Zinsen keine inländischen Kapitaleinkünfte seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene ihr die Zinsen ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt habe.

FG weist Klage ab

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Beigeladene zu Recht als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden sei. Die Zinsen aus der Wandelanleihe gehörten zu den inländischen Einkünften der Klägerin. Die Beigeladene hätte daher bei Auszahlung der Zinsen Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen müssen.

Gesetzeswortlaut spricht für Qualifikation als inländische Einkünfte

Die Qualifikation als inländische Einkünfte ergebe sich aus der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a letzter Halbsatz  EStG, so das FG. Zur Begründung stellte der Senat maßgeblich auf den Wortlaut des Gesetzes ab, Wandelanleihen seien in dieser Vorschrift ausdrücklich genannt. Dadurch seien die Zinsen aus Wandelanleihen - im Gegensatz zu den übrigen Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen - ausdrücklich dem Buchst. a der Vorschrift zugeordnet. Die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig.

Gesetzeshistorie stützt diese Einschätzung

Auch die historische Auslegung des Gesetzes spreche für diese Auslegung. Unabhängig von der Ausnahmeregelung für Teilschuldverschreibungen sei für Erträge aus Wandelanleihen eine beschränkte Steuerpflicht geschaffen worden. Der Gesetzgeber habe Einkünfte aus Wandelanleihen ohne Rücksicht auf eine dingliche Sicherung der beschränkten Steuerpflicht unterwerfen wollen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder Sitz im Inland hat, so das FG weiter.

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 - 2 K 1289/15 H

Redaktion beck-aktuell, 6. November 2018.

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