FG Düsseldorf bejaht Vorsteueranspruch des Insolvenzverwalters für vom Gläubigerausschuss beauftragte Kassenprüfung

Der Insolvenzverwalter ist der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung und kann damit einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Kassenprüfers geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.07.2017 entschieden (Az.: 5 K 1959/15 U). Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 18/19 die Revision anhängig, wie das FG am 12.11.2019 mitteilte.

Insolvenzverwalter begehrte Vorsteuerabzug

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer AG. Der nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eingerichtete Gläubigerausschuss beauftragte einen externen Kassenprüfer. Der Insolvenzverwalter machte einen Vorsteuerabzug aus der von dem Kassenprüfer ausgestellten Rechnung geltend. 

Finanzamt: Leistung gegenüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erbracht

Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Der Kassenprüfer habe seine Leistung nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erbracht. Die einzelnen Ausschussmitglieder müssten die Kosten der Kassenprüfung selbst entrichten und könnten ihre Aufwendungen als Auslagen aus der Insolvenzmasse ersetzt bekommen. Ein Vorsteueranspruch stehe daher allenfalls den einzelnen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zu.

FG: Insolvenzverwalter umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger

Das FG hat der Klage stattgegeben. Dem klagenden Insolvenzverwalter stehe der geltend gemachte Vorsteueranspruch zu. Weder der Gläubigerausschuss noch dessen Mitglieder seien umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Kassenprüfers. An dem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch seien nur der Kassenprüfer und die Insolvenzmasse beteiligt. Die Rolle des Gläubigerausschusses beschränke sich darauf, den Kassenprüfer zu beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten seien Masseverbindlichkeiten, so das FG.

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2019 - 5 K 1959/15 U

Redaktion beck-aktuell, 13. November 2019.