Klägerin wendete sich gegen Vorlageverlangen im Rahmen einer Außenprüfung
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung legte die Klägerin auf Aufforderung der Betriebsprüfung eine Verrechnungspreisdokumentation für die Jahre 2008 bis 2012 vor. Diese bezog sich unter anderem auf Produkte, die von der niederländischen Muttergesellschaft eingekauft wurden, die diese Produkte ihrerseits von der im asiatischen Raum ansässigen Schwestergesellschaft der Klägerin bezogen hatte. Die Betriebsprüfung ging auf der Grundlage der vorgelegten Dokumentation davon aus, dass hinsichtlich dieser ursprünglich aus Asien stammenden Produkte die sogenannte Gewinnaufteilungsmethode angewandt worden sei und forderte diverse Unterlagen an, insbesondere die Bilanz der asiatischen Schwestergesellschaft. Dagegen und gegen weitere Prüferanfragen wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit ihrer Klage.
FG: Prüfungsanfragen in der Regel nicht selbstständig anfechtbar
Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an einem anfechtbaren Verwaltungsakt. Da bereits mit der Prüfungsanordnung die Anordnung einer allgemeinen Duldungspflicht verbunden sei, handele es sich bei Prüfungsanfragen, sofern sie den prüfungsbefangenen Zeitraum betreffen, im Regelfall um von der Prüfungsanordnung gedeckte, nicht selbstständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen.
Anders bei Einleitung eines Erzwingungsverfahrens dienenden Prüferverlangen
Anders ist der Fall laut FG nur dann zu beurteilen, wenn das Prüferverlangen isoliert neben der eigentlichen Außenprüfung stehe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Aufforderung des Prüfers als Maßnahme zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens verstehen müsse.
Klägerin musste nicht von Einleitung eines Erzwingungsverfahrens ausgehen
Dies konnte das FG aber nicht feststellen, zumal die Betriebsprüfung angekündigt habe, bei Nichtvorlage der Unterlagen die Außenprüfung abzuschließen. Die Ankündigung durch den Beklagten, aus der Nichtvorlage etwaige steuerliche Schlussfolgerungen zu ziehen, spreche gerade nicht für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens zur Erlangung der Unterlagen. Insofern gelte nichts anderes als beim Verlangen der Finanzbehörden, Gläubiger und Zahlungsempfänger zu benennen. Auch diese Benennungsverlangen stellten - obwohl der Steuerpflichtige bei Nichtbefolgung mit steuerlichen Konsequenzen rechnen müsse - keine selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakte dar.