FG Düsseldorf: Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen

Ein Pflegepauschbetrag kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält. Deswegen schließt die Aufwandsentschädigung, die ein Betreuer pflegebedürftiger Personen für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält, der Gewährung des Pauschbetrags entgegen, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschieden hat (Urteil vom 13.11.2017, Az.: 15 K 3228/16 E, BeckRS 2017, 142588).

Betreuer macht Pflegepauschbeträge für zwei Betreute geltend

Der Kläger ist zum Betreuer von Frau A (Jahrgang 1925) und ihrem Sohn B (Jahrgang 1946) bestellt worden. Beide betreuten Personen wohnen seit Oktober 2012 in Pflegeheimen. Der Kläger erhielt im Jahr 2015 eine steuerfreie Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer in Höhe von 798 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte er Pflegepauschbeträge in Höhe von jeweils 924 Euro für beide Betreuten geltend. Dies lehnte das beklagte Finanzamt unter Hinweis auf die Heimunterbringung der Betreuten ab.

In Klage nur noch Pauschbetrag für einen der Betreuten geltend gemacht

Mit der Klage machte der Kläger (nur noch) den Pauschbetrag für B geltend. Dieser habe die Pflegestufe II, sitze im Rollstuhl und erhalte die Körperpflege durch das Heimpersonal. Er selbst, der Kläger, führe aber alle Fahrten außerhalb des Heims durch, mache Bewegungsübungen mit B, unterhalte sich mit ihm und übernehme sonstige Aufgaben.

FG: Aufwandsentschädigung schließt Pauschbetrag aus

Dieser Argumentation ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setze zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhalte. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da der Kläger eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer erhalten habe. Dass diese unabhängig vom Pflegesatz zu gewähren sei, sei nicht maßgebend.

Auch Mindestpflegedauer nicht erreicht

Ungeachtet dessen erreiche die Tätigkeit des Klägers nicht die vorausgesetzte Mindestpflegedauer. Überwiegend werde eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang – mindestens 10% – gefordert. Dass der Kläger diesen Zeitaufwand erbracht habe, sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Der Kläger selbst beziffere seinen Aufwand auf 2,5 Stunden pro Woche, wohingegen der wöchentliche Pflegeaufwand des Heims mit 24,73 Stunden angegeben worden sei.

Revision zugelassen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2017 - 15 K 3228/16 E

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2018.

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