FG Düsseldorf: Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt Bauabzugssteuer

Die Errichtung einer Aufdach-Photovoltaikanlagen ist als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 10.10.2017 klargestellt (Az.: 10 K 1513/14 E, BeckRS 2017, 144945). Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde allerdings zugelassen und auch eingelegt (Az. des BFH: I R 67/17).

Streit über Steuerabzug bei Bauleistungen

Zwischen den Beteiligten steht die Verpflichtung zum Steuerabzug bei Bauleistungen im Streit. Nach der betreffenden Vorschrift des EStG sind Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15% für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss unter anderem dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Anmeldung von Bauabzugssteuer zunächst unterlassen

Das klagende Unternehmen liefert und montiert Photovoltaikanlagen in Form sogenannter Aufdach-Anlagen. Dabei bediente es sich für die Dachmontage einer Fremdfirma. Eine Anmeldung von Bauabzugssteuer erfolgte zunächst nicht. Daraufhin leitete die Steuerfahndung ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein. Die Klägerin gab sodann eine Anmeldung zur Bauabzugssteuer ab, vertrat aber die Auffassung, dass es bei einer Aufdach-Anlage – im Unterschied zu einer in das Dach integrierten Anlage – an einer Bauleistung fehle. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht.

Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen als Bauleistung

Das FG Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und entschieden, dass die Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen eine Bauleistung darstelle. Bauleistungen seien alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen. Nach dem maßgeblichen weiten Begriffsverständnis würden alle Tätigkeiten "am Bau" erfasst. Die Definition entspreche der betreffenden Regelung des SGB III und der Baubetriebe-Verordnung. Die Tätigkeiten müssten im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt werden und unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks einwirken.

Inländische Steuerpflicht des Leistenden keine Voraussetzung

Der Begriff des Bauwerks sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weit auszulegen und umfasse nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies könnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehörten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen sei. Schließlich stehe der Abzugsverpflichtung nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist. Eine inländische Steuerpflicht des Leistenden werde nicht vorausgesetzt.

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2017 - 10 K 1513/14 E

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2018.