Geklagt hatte ein Unternehmen, das einen Handwerksbetrieb mit dem Austausch der Heizung sowie weiteren Sanitärarbeiten beauftragt hatte. Im November 2022 schlug es dem Betrieb per E-Mail vor, zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten bereits 2022 zu bezahlen, obwohl die Arbeiten erst für 2023 geplant waren. Der Sanitärbetrieb reagierte nicht auf die Mail, dennoch überwies das Unternehmen kurz vor Jahresende 2022 noch schnell 5.242 Euro als Lohnkosten mit dem Ziel, nach § 35a Abs. 3 EStG Einkommensteuer zu sparen. Die beauftragten Arbeiten wurden dann wie geplant 2023 durchgeführt.
In der Einkommensteuererklärung für 2022 machte das Unternehmen die Vorauszahlungen als Handwerksleistungen geltend. Dazu führte es aus, dass es für eine Steuerermäßigung auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Das Finanzamt sah das anders. Es argumentierte, dass für das Streitjahr 2022 weder eine Rechnung vorliege noch die Leistungen erbracht worden seien.
Ermäßigung braucht Rechnung im Leistungsjahr
Das FG Düsseldorf wies die Klage des Unternehmens ab (Urteil vom 18.07.2024 – 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG setze voraus, dass die Steuerpflichtigen eine Rechnung erhalten haben und dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.
Beides sei in diesem Fall für das Jahr 2022 nicht erfüllt, erläutert das FG. Die E-Mail aus dem November 2022 stelle keine Rechnung dar. Auch die 2023 erstellten Rechnungen der Handwerker könnten die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht "nachbessern". Zudem seien im Streitjahr 2022 keine Aufwendungen "für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen" getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien.
Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlung ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung, so das FG.