FG Berlin-Brandenburg nimmt Stellung zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

Eine beim Finanzgericht erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung einer Finanzbehörde in Bezug auf Rundfunkbeiträge rechtswidrig war, ist unzulässig. Es fehle am berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung, weil die Rundfunkbeiträge nur bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Beitragsbescheide zurückerlangt werden könnten, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 24.08.2016 (Az.: 11 K 11123/16, rechtskräftig). In einem weiteren Verfahren betreffend die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Weg der Zwangsvollstreckung (Az.: 11 V 11240/16) stellt das FG klar, dass das einfache Bestreiten, gleich mehrere Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben, nicht glaubhaft ist, wenn sich der Wille, sich hartnäckig der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu entziehen, als offenkundig darstellt (Beschluss vom 16.11.2016, BeckRS 2016, 117658).

Mögliche Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide vor Verwaltungsgerichten zu klären

In dem Verfahren 11 K 11123/16 hatte die Finanzbehörde die offenen Rundfunkbeiträge bei der Klägerin im Weg der Verrechnung mit Steuerguthaben beigetrieben. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der das Gericht feststellen sollte, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Rundfunkbeiträge betreffend rechtswidrig gewesen sei. Das FG Berlin-Brandenburg hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an einem berechtigten Interesse der Klägerin an einer solchen Feststellung, weil sie selbst bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht die Rundfunkbeiträge zurückerhalten könne. Vielmehr sei eine Rückzahlung nur dann möglich, wenn die Rechtswidrigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide über den Rundfunkbeitrag festgestellt worden sei. Dies zu klären sei allerdings nicht Sache des FG, sondern müsse vor den insoweit zuständigen Verwaltungsgerichten mit einer Klage gegen die Beitragsbescheide verfolgt werden. Außerdem könne die Klägerin die Rückzahlung des Rundfunkbeitrags nicht vom beklagten Finanzamt, sondern nur vom Gläubiger des Rundfunkbeitrags verlangen. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.01.2017 (Az.: VII B 152/16) die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat.

Einfaches Bestreiten des Erhaltens gleich mehrerer Beitragsbescheide nicht ausreichend

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen wandte, hat das Gericht mit Beschluss vom 16.11.2016 (Az.: 11 V 11240/16) entschieden, dass zwar die Finanzbehörde "im Zweifel" den Zugang von Verwaltungsakten wie einem Rundfunkbeitragsbescheid nachzuweisen hat. Jedoch müssen nach dem Beschluss berechtigte Zweifel erkennbar sein, dass die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, eine gewöhnliche Postsendung habe den Empfänger auch tatsächlich erreicht, nicht zutrifft. Das einfache Bestreiten, gleich mehrere Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben, sei im konkreten Fall nicht glaubhaft, da es der Antragstellerin in ihrem gesamten Verhalten ganz offenkundig darum gegangen sei, sich hartnäckig der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu entziehen.

Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig

Diese Verpflichtung sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 18.03.2016 (NVwZ 2016, 1081) ausdrücklich festgestellt habe, rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen grundrechtliche Bestimmungen. Da ein Vorgehen gegen die Zahlungspflicht als solche keinen Erfolg verspreche, bestehe der einzige Weg für die Antragstellerin darin, die Vollstreckung möglichst lange aufzuschieben oder zu verhindern. Hierfür biete es sich insbesondere an, den Zugang der Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt zu bestreiten, worauf in einschlägigen Internetforen ausdrücklich hingewiesen werde. Da die Zahl der sich aktiv gegen die Beitragsentrichtung richtenden Haushalte in Deutschland vergleichsweise gering sei, erscheine es als umso weniger glaubhaft, wenn eine den Beitrag verweigernde Person behaupte, "zufällig“ gleich mehrere Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, obgleich vom Regelfall abweichende Umstände wie zum Beispiel ein Umzug im fraglichen Zeitraum oder der Nichtzugang anderer Behördenpost nicht vorgetragen würden. Folglich sei vom Zugang des Bescheides auszugehen. Aus diesem Grunde hat das FG den Antrag abgewiesen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2016 - 11 K 11123/16

Redaktion beck-aktuell, 13. April 2017.