Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen vom 16.01.2019 Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurückgewiesen und damit zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen bestätigt. Danach ist auch nur kurzfristig in Deutschland tätigen (ausländischen) Fernfahrern der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen (Az.: 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17).
Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Das Mindestlohngesetz ordnet an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. Die umstrittene Frage, ob das auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann, bejahten die Cottbuser Richter. Aus ihrer Sicht verstößt die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.
Revision zugelassen
Das Gericht hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 - 1 K 1161/17
Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2019.
Aus der Datenbank beck-online
Hohnstein, Der gesetzliche Mindestlohn - auch Folgen für die Logistikbranche?, NJW 2015, 1844
Sittard, Gilt das Mindestlohngesetz auch beim Kurzeinsatz in Deutschland?, NZA 2015, 78