FG Berlin-Brandenburg: Gebäude-AfA kann anhand Arbeitshilfe des BMF zur Wertermittlung geschätzt werden

Die “Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist ein geeignetes Hilfsmittel, um den Kaufpreis beim Grundstückserwerb sachgerecht aufzuteilen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14.08.2019 entschieden (Az.: 3 K 3137/19).

Finanzamt nahm Grundstücksbewertung anhand der Arbeitshilfe des BMF vor

Im Streitfall hatte die Klägerin eine Einzimmerwohnung mit einem Miteigentumsanteil von 39/1000 an dem Grundstück sowie das Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum und an der unteren Ebene eines Doppelgaragenplatzes erworben. Laut des notariellen Kaufvertrags entfiel von dem Kaufpreis ein Anteil von 18,18% auf den anteiligen Wert des Grundstücks. Diesen legte die Klägerin ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr zugrunde. Der Beklagte folgte dem nicht, sondern nahm vielmehr eine neue Berechnung anhand der Arbeitshilfe des BMF vor. Diese führte zu einem Kaufpreisanteil von lediglich 27,03% für das Gebäude und einem auf den Boden entfallenden Anteil von 72,97%. Hierbei hatte der Beklagte allerdings die Tiefgarage nicht berücksichtigt. 

Klägerin hielt vertragliche Kaufpreisaufteilung zur Ermittlung der Gebäude-AfA für maßgeblich

In dem sich anschließenden Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insoweit, als es nunmehr einen Gebäudewertanteil von 30,9% als AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde legte. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung für die Ermittlung der Gebäude-AfA maßgeblich sei. Danach ergebe sich hier ein Gebäudewertanteil, der noch weit unter den derzeitigen Gebäudeherstellungskosten liege.

FG: Arbeitshilfe des BMF stellt geeignete Schätzgrundlage zur Wertermittlung dar

Das Finanzgericht hat unter Zulassung der Revision entschieden, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse nicht angemessen widerspiegelt. Die konkreten Argumente, die die Klägerin hierzu vorgetragen habe, seien nicht überzeugend. Deshalb sei die Kaufpreisaufteilung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu schätzen. Insoweit bilde die Arbeitshilfe des BMF eine geeignete Grundlage für die Wertermittlung, insbesondere des Sachwerts des Gebäudes. Den danach ermittelten Ergebnissen komme auch eine große indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung zu widerlegen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2019 - 3 K 3137/19

Redaktion beck-aktuell, 14. Januar 2020.