Elektronische Übermittlungspflicht für Rechtsanwaltsgesellschaften bereits seit Jahresbeginn

§ 52d FGO ist bereits seit dem 01.01.2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden und eine Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie von der prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax eingereicht worden war.

Rechtsanwaltsgesellschaft erhob Klage per Telefax

Der Kläger wurde mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Nach Zurückweisung des Einspruchs erhob die Klägervertreterin - eine Rechtsanwaltsgesellschaft - im Januar 2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage per Telefax.

FG: Elektronische Übermittlungspflicht bereits seit Anfang 2022

Das FG (BeckRS 2022, 22313) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie nicht in der gemäß § 52d FGO vorgesehen Form als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Die Klägerin unterliege bereits seit dem 01.01.2022 dem Anwendungsbereich, denn gemäß § 59l Satz 2 BRAO habe eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. Zu berücksichtigen sei dabei gewesen, dass der Rechtsanwaltsgesellschaft (im Sinn des § 59c BRAO a. F.) im Zeitpunkt der Klage noch kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach zur Verfügung stand, da dieses erst zum 01.08.2022 eingeführt wurde.

Rechtsbehelfsbelehrung musste keine Angaben zu E-Übermittlung enthalten

Des Weiteren hat das Gericht entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig sei, weil sie keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument enthalte. § 55 Abs. 1 FGO enthalte nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen sei, den Sitz und die einzuhaltende Frist.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2022 - 9 K 9009/22

Redaktion beck-aktuell, 19. September 2022.