Rechtsanwaltsgesellschaft erhob Klage per Telefax
Der Kläger wurde mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Nach Zurückweisung des Einspruchs erhob die Klägervertreterin - eine Rechtsanwaltsgesellschaft - im Januar 2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage per Telefax.
FG: Elektronische Übermittlungspflicht bereits seit Anfang 2022
Das FG (BeckRS 2022, 22313) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie nicht in der gemäß § 52d FGO vorgesehen Form als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Die Klägerin unterliege bereits seit dem 01.01.2022 dem Anwendungsbereich, denn gemäß § 59l Satz 2 BRAO habe eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. Zu berücksichtigen sei dabei gewesen, dass der Rechtsanwaltsgesellschaft (im Sinn des § 59c BRAO a. F.) im Zeitpunkt der Klage noch kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach zur Verfügung stand, da dieses erst zum 01.08.2022 eingeführt wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung musste keine Angaben zu E-Übermittlung enthalten
Des Weiteren hat das Gericht entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig sei, weil sie keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument enthalte. § 55 Abs. 1 FGO enthalte nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen sei, den Sitz und die einzuhaltende Frist.


