Künstler-Stipendium aus Corona-Hilfe ist steuerpflichtig

Künstler müssen die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie bedingten Einnahmeausfälle in voller Höhe als Einkommen versteuern. Ein solcher Zuschuss könne auch nicht als steuerfreie Leistung zu Aus- oder Fortbildungszwecken gewertet werden, entschied das FG Berlin-Brandenburg.

Künstler erhielt Stipendium aus Corona-Sofort-Hilfepaket

Im Streitfall hatte der Kläger ein Stipendium erhalten, das aus einem Sofort-Hilfepaket stammte, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgemildert werden sollten. Die Mittel dienten insbesondere dazu, das Kulturleben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten. Die Antragstellenden mussten zwar ihre künstlerische oder kuratorische Tätigkeit belegen, die Zuwendungen wurden jedoch nicht von einer Jury, sondern in einem Losverfahren vergeben. In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt die Stipendienzahlung als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahme. Mit seinem erfolglosen Einspruch und der Klage machte der Kläger geltend, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung beziehungsweise Fortbildung diene.

FG weist Klage ab: Stipendium diente nicht der Aus- oder Fortbildung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Stipendienzahlung sei steuerpflichtiges Einkommen. Der Kläger habe sich im Streitjahr auch nicht in einer Aus- oder Fortbildung befunden. Die Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung setze voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet sei, in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen belegten dies nicht. Vielmehr sei mit dem Zuschuss der Zweck verfolgt worden, die künstlerische Tätigkeit angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie fortzuführen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2022 - 10 K 10005/22

Redaktion beck-aktuell, 10. Januar 2023.