Für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz sind die Familienkassen der BA zuständig. Im Jahr 2013 wurden die bis dato 102 örtlichen Familienkassen durch Verbundbildung zu 14 regionalen Familienkassen zusammengefasst und in der Folgezeit grenzüberschreitende Fälle mit Bezug zu bestimmten Staaten einzelnen Familienkassen zentral zugewiesen. Im Januar 2022 gründete die BA per Vorstandsbeschluss die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice. Deren Zuständigkeit umfasst laut Beschluss Personen besonderer Personengruppen, deren "Daten – und damit der gesamte Fall – besonders schützenswert sind."
Eine Regelung zum Inkrafttreten der Zuständigkeitszuweisung enthielt der Vorstandsbeschluss nicht. Vielmehr sollte nach einer Anlage zum Beschluss der tatsächliche Vollzug in mehreren Stufen erfolgen und Einzelheiten zu den verschiedenen Stufen durch gesonderte Weisungen geregelt werden.
Das hier verhandelte Verfahren richtete sich ursprünglich gegen die regional zuständige Familienkasse. Während des Einspruchsverfahrens erklärte die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice sich für zuständig. Sie hat auch die Einspruchsentscheidung erlassen und war die beklagte Behörde.
Regelung nichtig - Klage trotzdem erfolglos
Das FG hat den Vorstandsbeschluss zur Zuständigkeit für nichtig erklärt (Gerichtsbescheid vom 13.12.2023 - 16 K 16111/23). Er regele schon nicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zuständigkeitsregelung, sondern überlasse dies internen Weisungen der BA, ohne dass es eine Delegationsbefugnis gebe.
Daneben beanstandete das Gericht auch, dass aus dem BA-Beschluss nicht klar werde, ob mit den "Personen", deren Daten besonders schützenswert sind, die Kindergeldberechtigten oder die Kinder oder beide gemeint sein sollen. Vor allem bleibe jedoch unklar, was mit "besonders schützenswerten Daten" gemeint ist.
Das Gericht hob die Einspruchsentscheidung auf, da die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für deren Erlass nicht zuständig war. Trotzdem wies das Gericht die Klage mangels Passivlegitimation ab, da eigentlich richtiger Beklagter die regional zuständige Familienkasse gewesen wäre. Die Revision wird bereits beim BFH geführt (Az. III R 4/24).