Betriebshof ist nicht erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers

Ein Müllwerker hat auf dem Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte und kann daher bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden pro Arbeitstag die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit einem am Donnerstag veröffentlichten Gerichtsbescheid klargestellt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Läufer neben dem Lkw

Der Kläger ist als Müllwerker für einen kommunalen Entsorgungsbetrieb tätig. Er fährt arbeitstäglich als einer von zwei sogenannten Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden im Abfuhrgebiet entleert. Zwischen Abfahrt von der Wohnung am Morgen und Rückkehr dorthin am Nachmittag liegen regelmäßig mehr als acht Stunden. Hingegen beträgt die arbeitstägliche Fahrzeit auf dem Müllfahrzeug im Abfuhrgebiet (Abwesenheit vom Betriebshof) in der Regel weniger als acht Stunden. Ein Arbeitnehmer kann bei Tätigkeiten außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen, wenn er mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Für die Frage, ob Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sind, kam es daher darauf an, ob der Betriebshof erste Tätigkeitsstätte des Müllwerkers ist.

Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte

Das Gericht entschied jetzt, dass der Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert. Auch längere regelmäßige Wartezeiten durch den Stau ausrückender Müllfahrzeuge sowie nur gelegentliche Verrichtungen wie Veranlassung von Reparaturen bei Beschädigungen oder Defekten an Müllfahrzeugen, gelegentliche Reinigung von Fahrzeugen und Betankung von gasbetriebenen Fahrzeugen an der Gastankstelle auf dem Betriebshof begründen nach Ansicht des FG keine erste Tätigkeitsstätte.

Dauer der Abwesenheit des Müllwerkers von der Wohnung entscheidend

Maßgeblich für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist im vom FG entschiedenen Fall daher die Dauer der Abwesenheit des Müllwerkers von der Wohnung und nicht vom Betriebshof des Entsorgers. Da diese arbeitstäglich mehr als acht Stunden beträgt, könne der Kläger die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen.

FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.06.2022 - 16 K 4259/17

Redaktion beck-aktuell, 11. November 2022.