Bemessung der Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, reichen nicht, um nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG den Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG durch den Grundstückswert zu ersetzen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 05.12.2019 im zweiten Rechtsgang entschieden. Im Streitfall sind die Kläger einer Planungs-GbR beigetreten, die zuvor ein unbebautes Grundstück erworben hatte.

Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage berücksichtigt

Durch notariellen Änderungsvertrag sind die Kläger Gesamthandseigentümer des Grundstücks geworden. Nach Erteilung der Baugenehmigung haben die Gesellschafter eine W-GbR zur gemeinschaftlichen Bebauung gegründet. Vier Monate später hat die W-GbR in einer zusammengefassten Notarurkunde Miteigentumsanteile am Grundstück auf die Gesellschafter übertragen, diesen bestimmte Wohnungen zugewiesen und die Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung verbunden. Das Finanzamt berücksichtigte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert, der nach dem Verkehrswert geschätzt sei und sich aus den kalkulierten Baukosten ergebe.

Gericht: Gegenleistung vorhanden und Ermittlung der Höhe möglich

Auf die Zurückweisung des Bundesfinanzhofs (Az.: II R 28/15) hat das FG jetzt entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG richtet, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Gegenleistung vorhanden und die Ermittlung der Höhe auch möglich. Mit Gründung der W-GbR sei die Planungs-GbR, zu der auch die Kläger gehörten, in alle bestehenden Aufträge und Verträge eingetreten. Die Gesellschafter hätten somit die anteiligen Verbindlichkeiten übernommen, um die Eigentumswohnung erwerben zu können. Als Gegenleistung sei somit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grundstückskaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen anteiligen Verbindlichen anzusetzen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2019 - 12 K 4223/10

Redaktion beck-aktuell, 21. Oktober 2020.