Streit um Sicherheit für Vollziehungsaussetzung eines Gewerbesteuerzerlegungsbescheides
Dem Streit lag eine bestandskräftige Gewerbesteuerfestsetzung einer brandenburgischen Gemeinde gegenüber einem Betrieb in den Jahren 2016 bis 2018 zugrunde. Nachdem sich Jahre später herausstellte, dass es sich um eine Scheinbetriebstätte - der anderweitig zu verortenden - Antragstellerin handelte, ergingen im Jahr 2022 Gewerbesteuerzerlegungsbescheide, in denen das Finanzamt der brandenburgischen Gemeinde 0% und der anderen Gemeinde 100% der Gewerbesteuermessbeträge zurechnete. Das Finanzamt gewährte der Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der Zerlegungsbescheide und machte die Folgeaussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig. Die Antragstellerin beantragte den Ausschluss der Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO. Die Finanzbehörde stellte sich auf den Standpunkt, dass dem der Eintritt der Bestandskraft der Aussetzungsverfügung entgegenstehe und dass zudem nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Einspruch gegen die Zerlegungsbescheide Erfolg haben werde.
FG ordnet Ausschluss der Sicherheitsleistung an
Das Finanzgericht hat den Ausschluss der Sicherheitsleistung angeordnet. Das Unterlassen einer Anordnung des Ausschlusses der Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO erwachse nicht in Bestandskraft und sperre einen entsprechenden gerichtlichen Ausspruch nach §§ 69 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs., Abs. 2 Satz 6 FGO nicht. Die Voraussetzungen der Anordnung lägen vor. Erforderlich sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Anfechtung des Grundlagenbescheides mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde. Dies sei hier der Fall, weil keine Zerlegungsbescheide, sondern allenfalls Zuteilungsbescheide nach § 190 AO hätten ergehen dürfen. Eine Umdeutung der Bescheide komme nicht in Betracht, weil nach Aktenlage die Frist nach §§ 189 Satz 3, 190 Satz 2 AO nicht gewahrt sei. Nach dieser Vorschrift könne ein Zuteilungsbescheid nur ergehen, wenn der übergangene Steuerberechtigte dies vor Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Gewerbesteuermessbescheides beantragt habe.
Weitere Entscheidung zum Streitwert
In einem weiteren Verfahren hat das Gericht über den Streitwert bei Anfechtung zweier Gewerbesteuerzerlegungsbescheide entschieden. Im betreffenden Fall sei für die Zerlegung ein Streitwert von Null anzusetzen, weil die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht über die gewerbesteuerliche Auswirkung der begehrten Minderung des Gewerbeertrags hinausgehe. Diese sei aber im Streitwert für den Verfahrensgegenstand Messbetrag zu erfassen und nicht im Wege der Streitwertverdoppelung ein zweites Mal im Streitwert für den Verfahrensgegenstand Zerlegung.