Altersvorsorgezulage: Wohnungswirtschaftliche Verwendung auch nach Erbschaft

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Tilgung eines Darlehens, das im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbst genutzten Wohnung übernommen wurde, eine wohnungswirtschaftliche Verwendung sein kann. Die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens sei deshalb zu gewähren.

Ein Ehemann erbte in dem entschiedenen Fall von seiner Frau die gemeinsam bewohnte Wohnung und übernahm das von ihr zur Finanzierung aufgenommene Darlehen. Um das Darlehen tilgen zu können, wollte er gefördertes Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen entnehmen (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies wurde ihm allerdings mit der Begründung versagt, ein nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dafür erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege in seiner Person nicht vor, da er die Wohnung unentgeltlich durch Erbfolge erworben habe.

Das FG hat entschieden (Urteil vom 18.12.2023 - 15 K 15045/23), dass zwar die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben begründet. Die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG jedoch, unter Beachtung des § 45 AO und der in diesem zum Ausdruck kommenden Natur der Gesamtrechtsnachfolge, sei so auszulegen, dass sie auch in Fällen gelte, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt.

Gesamtrechtsnachfolger tritt in Rechtsstellung des Erblassers

Zwar verlange der Wortlaut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages zur Tilgung eines zu diesem Zweck, also zur Anschaffung oder Herstellung, aufgenommenen Darlehens. Jedoch trete der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers dergestalt ein, dass ihm die Anschaffung beziehungsweise Herstellung durch den Erblasser unmittelbar zuzurechnen sei. Mithin bestehe eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen. Für diese Auslegung der Tilgungsvariante spreche auch der Normzweck des § 92a EStG, selbstgenutzte Immobilien in die geförderte Altersvorsorge einzubeziehen.

Wie das FG am Donnerstag mitteilte, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen Revision eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof zum Az. X R 2/24 anhängig.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2023 - 15 K 15045/23

Redaktion beck-aktuell, ew, 16. Februar 2024.