Al­ters­vor­sor­ge­zu­la­ge: Woh­nungs­wirt­schaft­li­che Ver­wen­dung auch nach Erb­schaft

Das FG Ber­lin-Bran­den­burg hat ent­schie­den, dass die Til­gung eines Dar­le­hens, das im Wege der Erb­fol­ge ge­mein­sam mit einer selbst ge­nutz­ten Woh­nung über­nom­men wurde, eine woh­nungs­wirt­schaft­li­che Ver­wen­dung sein kann. Die Aus­zah­lung be­güns­tig­ten Al­ters­vor­sor­ge­ver­mö­gens sei des­halb zu ge­wäh­ren.

Ein Ehe­mann erbte in dem ent­schie­de­nen Fall von sei­ner Frau die ge­mein­sam be­wohn­te Woh­nung und über­nahm das von ihr zur Fi­nan­zie­rung auf­ge­nom­me­ne Dar­le­hen. Um das Dar­le­hen til­gen zu kön­nen, woll­te er ge­för­der­tes Ka­pi­tal zur woh­nungs­wirt­schaft­li­chen Ver­wen­dung aus einem Al­ters­vor­sor­ge­ver­mö­gen ent­neh­men (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies wurde ihm al­ler­dings mit der Be­grün­dung ver­sagt, ein nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dafür er­for­der­li­cher ent­gelt­li­cher An­schaf­fungs­vor­gang liege in sei­ner Per­son nicht vor, da er die Woh­nung un­ent­gelt­lich durch Erb­fol­ge er­wor­ben habe.

Das FG hat ent­schie­den (Ur­teil vom 18.12.2023 - 15 K 15045/23), dass zwar die Über­nah­me eines Dar­le­hens als Nach­lass­ver­bind­lich­keit keine ent­gelt­li­che An­schaf­fung der fi­nan­zier­ten Woh­nung durch den Erben be­grün­det. Die Til­gungs­va­ri­an­te des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG je­doch, unter Be­ach­tung des § 45 AO und der in die­sem zum Aus­druck kom­men­den Natur der Ge­samt­rechts­nach­fol­ge, sei so aus­zu­le­gen, dass sie auch in Fäl­len gelte, in denen ein Erbe ein zur An­schaf­fung oder Her­stel­lung be­güns­tig­ten Wohn­raums auf­ge­nom­me­nes Dar­le­hen im Weg der Ge­samt­rechts­nach­fol­ge über­nimmt.

Ge­samt­rechts­nach­fol­ger tritt in Rechts­stel­lung des Erb­las­sers

Zwar ver­lan­ge der Wort­laut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Ver­wen­dung des Al­ters­vor­sor­ge-Ei­gen­heim­be­tra­ges zur Til­gung eines zu die­sem Zweck, also zur An­schaf­fung oder Her­stel­lung, auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hens. Je­doch trete der Ge­samt­rechts­nach­fol­ger in die Rechts­stel­lung des Erb­las­sers der­ge­stalt ein, dass ihm die An­schaf­fung be­zie­hungs­wei­se Her­stel­lung durch den Erb­las­ser un­mit­tel­bar zu­zu­rech­nen sei. Mit­hin be­stehe eine un­un­ter­bro­che­ne Kau­sa­li­tät zwi­schen der Til­gung des Dar­le­hens und dem ur­sprüng­lich für die An­schaf­fung oder Her­stel­lung auf­ge­wand­ten Dar­le­hen. Für diese Aus­le­gung der Til­gungs­va­ri­an­te spre­che auch der Norm­zweck des § 92a EStG, selbst­ge­nutz­te Im­mo­bi­li­en in die ge­för­der­te Al­ters­vor­sor­ge ein­zu­be­zie­hen.

Wie das FG am Don­ners­tag mit­teil­te, hat die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund Zen­tra­le Zu­la­gen­stel­le für Al­ters­ver­mö­gen Re­vi­si­on ein­ge­legt. Diese ist beim Bun­des­fi­nanz­hof zum Az. X R 2/24 an­hän­gig.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2023 - 15 K 15045/23

Redaktion beck-aktuell, ew, 16. Februar 2024.