Eine Steuerberatungs-GmbH erhielt per Post eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts für eine Mandantin. Wie üblich scannte das Sekretariat die Entscheidung ein, ordnete sie der sachbearbeitenden Steuerberaterin zu, trug die Klagefrist (digital und analog) in den Fristenkalender ein und gab das Empfangsbekenntnis (EB) ab. Dieses ließ es nicht von der Sachbearbeiterin unterschreiben, weil diese sich noch im Urlaub befand. Stattdessen quittierte eine andere Steuerberaterin die Zustellung des Dokuments.
Die Klage ging erst eine Woche nach Ablauf der eingetragenen Rechtsbehelfsfrist beim FG ein, die sachbearbeitende Steuerberaterin berief sich auf das Datum ihrer Kenntnisnahme. Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage wegen Verfristung als unzulässig ab (Urteil vom 14.01.2025 – 6 K 6131/24) .
Datum im EB entscheidend
Mit der Abgabe des EB mache der Empfänger deutlich, dass er das Schriftstück am Empfangsdatum entgegennehmen und gegen sich gelten lassen wolle, so das FG. Es bilde sozusagen die verkörperte Bereitschaft des Annahmewillens und beweise die Entgegennahme und auch den darin vermerkten Zustellungszeitpunkt.
Empfängerin war hier dem FG zufolge die GmbH, mithin deren Geschäftsführer. Da aber das Sekretariat die Post in Empfang nahm und direkt weiterverarbeitete und das EB zur Unterschrift vorlegte, geht der Senat davon aus, dass eine Empfangsbevollmächtigung für das Vorzimmerpersonal bestand. Gerade die Ermittlung der Rechtsmittelfrist und deren Eintragung im Fristenkalender setze über einen bloß vorbereitenden Akt eine inhaltliche Bearbeitung des Schriftstücks voraus, die den Empfangswillen dokumentiert. Danach könne der Zustellung nicht mehr widersprochen werden, erklärte das FG.