Seit der Trennung eines Paares leben die Kinder beim Vater, der auch das Kindergeld bezieht. Im Oktober 2024 stellte die Mutter allerdings einen konkurrierenden Kindergeldantrag. Die Familienkasse setzte die Kindergeldzahlung an den Vater ab November 2024 vorläufig aus, um den Sachverhalt zu klären. Als der Vater nachweisen konnte, dass die Kinder bei ihm lebten, nahm die Familienkasse die Zahlungen im selben Monat wieder auf. Vor dem FG wollte der Vater gleichwohl feststellen lassen, dass das Handeln der Familienkasse rechtswidrig war.
Das FG Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass die Klage zulässig war. Der Vater habe wegen der vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung ein Feststellungsinteresse (Urteil vom 11.06.2025 - 10 K 10002/25). Finanziell habe es keine Beeinträchtigungen gegeben, da die Zahlung schnell wiederaufgenommen worden sei. Jedoch könne ein Feststellungsinteresse auch aus anderen Gründen bestehen: etwa bei einer Grundrechtsverletzung oder zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.
Bei der Einstellung der Zahlung habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt gehandelt, so das FG weiter. Daher habe der Vater keine andere Möglichkeit gehabt, die Einstellung der Kindergeldzahlung gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine Feststellung diene auch dazu, dass ein erlittenes Unrecht rechtlich anerkannt werde.
Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Festsetzungen hätten nicht vorgelegen, entschieden die Richterinnen und Richter. Weiterhin habe die Familienkasse dem Mann die Gründe für die Zahlungseinstellung nicht gemäß § 71 Abs. 2 EStG ordnungsgemäß mitgeteilt und ihm so keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Gründe aus der Einspruchsentscheidung seien nicht mehr unverzüglich. Die nach § 71 Abs. 1 EStG notwendigen Ermessenerwägungen seien nicht erkennbar.
Das FG hat die Revision zugelassen, die beim BFH anhängig ist (dortiges Az.: III R 21/25).