Überobligatorische Beiträge zu Schweizer Pensionskasse steuerpflichtig

Die Erhöhung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer umhüllenden öffentlich-rechtlichen Pensionskasse sowie eine diesbezüglich vom Finanzamt vorgenommene Schätzung des obligatorischen Anteils der Beiträge zur Schweizer Pensionskasse ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.11.2021 unter Zulassung der Revision entschieden.

Streit um Besteuerung der Beiträge zu Schweizer Pensionskasse

Die Klägerin ist eine Grenzgängerin, die an einer Schule in der Schweiz arbeitet. Seit Tätigkeitsbeginn im Jahr 2005 ist sie Mitglied einer vollkapitalisierten Schweizer Pensionskasse und bei dieser im Register für berufliche Vorsorge (überobligatorische Leistungen) eingetragen. Nach dem Reglement der Pensionskasse werden die zu leistenden Beiträge in Prozenten der beitragspflichtigen Besoldung bemessen. Die Klägerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2018 Beiträge zur beruflichen Vorsorge. Den obligatorischen Anteil der Beiträge berechnete sie, indem sie die im Reglement zur Bemessung der Beiträge festgelegten Prozentsätze auf den koordinierten Lohn nach dem Schweizer Gesetz über die berufliche Vorsorge, dem BVG, anwandte. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es sah als obligatorischen Anteil der Beiträge die auf den koordinierten Lohn zu leistenden Altersgutschriften nach dem BVG, Risikobeiträge in Höhe von 1% des koordinierten Lohns, Sanierungs- und Verwaltungskostenbeiträge an.

FG weist Klage ab: Überobligatorische Beiträge sind steuerpflichtig

Das FG wies die Klage ab. Zum Arbeitslohn gehörten auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer mit der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung erlange. Zu den als Arbeitslohn anzusetzenden Beiträgen gehörten neben den Sparbeiträgen auch die vom Arbeitgeber geschuldeten Risikobeiträge, Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge. Die überobligatorischen Beiträge seien steuerpflichtig. Die Aufteilung der Arbeitgeberbeiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge erfolge im Wege der Schätzung. Die Finanzbehörde sei zur Schätzung berechtigt, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen könne.

Schätzung obligatorischer Beiträge durch Finanzamt sachgerecht

Im Streitfall gehe es um Beiträge zu einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung. Eine solche lege in ihren Reglementen einheitliche Beiträge und Leistungen fest, die den gesamten obligatorischen und überobligatorischen Bereich umfassten. Die Festlegung der Beitragshöhe sei im Wesentlichen der Vorsorgeeinrichtung überlassen. "Eine mathematisch korrekte Aufschlüsselung der Beiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge" sei nach dem Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht möglich. Eine Bescheinigung der über die Höhe der obligatorischen Beiträge liege nicht vor. Die Schätzung des Finanzamts sei sachgerecht. Sie orientiere sich an der Empfehlung des BSV und der Fachmitteilung Nr. 105 des Schweizer Pensionskassenverbands (ASIP). Hinsichtlich der Sparbeiträge sei es sachgerecht, diese unter Rückgriff auf die Altersgutschriften nach dem BVG aufzuteilen.

Altersgutschriften als obligatorisch anzusehen

Reglementarische Beiträge in Höhe der Altersgutschriften nach dem BVG seien als obligatorische Beiträge anzusehen, so das FG. Insoweit dienten sie nach Schweizer Recht dem Aufbau des BVG-Altersguthabens. Bei den darüberhinausgehenden Sparbeiträgen handle es sich um überobligatorische Beiträge. Eine gesetzliche Regelung zu den im Umlageverfahren erhobenen Risikobeiträgen fehle. Insoweit werde den Einschätzungen des BSV und ASIP gefolgt. Die Behandlung der gesamten Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge als obligatorische Beiträge sei im Hinblick auf die für die Berechnung der reglementarischen Altersrenten maßgeblichen und gegenüber dem BVG Umwandlungssatz regelmäßig niedrigeren reglementarischen Umwandlungssätze sachgerecht.  

Überobligatorische Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

Die als Arbeitslohn behandelten überobligatorischen Beiträge seien nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Insoweit handle es sich nicht um ein mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Rechtsverhältnis. Die überobligatorischen Leistungen würden neben der gesetzlichen Versorgung geleistet. Die Pensionskasse lasse eine Kapitalisierung von Ansprüchen zu.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 3 K 1213/20

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2022.