Sachzuwendungen einer Bank an Privatkunden nicht pauschal zu besteuern

Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden luxuriöse Sachleistungen zu Werbezwecken zu, hat es keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen. Solche Zuwendungen zur "betrieblichen Klimapflege" seien nicht durch die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" veranlasst, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.04.2021.

Privatkunden zu Weinprobe und Golfturnier eingeladen

Die Klägerin betreibt ein Kreditinstitut. Sie lud in den Streitjahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen in Form von Giro-, Spar-, und Festgeldverträgen beziehungsweise Wertpapierdepots und Darlehen. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.

FG: Sachzuwendungen vorliegend nicht pauschal zu besteuern

Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte seien. § 37b EStG ermögliche eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer, begründe jedoch keine weitere eigenständige Einkunftsart. § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird. Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien jedoch nicht durch die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" veranlasst.

Lediglich Geschenke zur "betrieblichen Klimapflege"

Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte "Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen". Die Veranstaltungen hätten als "Türöffner" für spätere Beratungsgespräche gedient. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (einer anderen Bank) geworben worden. Gewänne sie einen Kunden, erhielte die Klägerin von der Bank eine Provision. Die Zuwendungen an die Kunden unterlägen als Geschenke zur "betrieblichen Klimapflege" auch nicht der Pauschalierung nach § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Beschenkte erziele mangels Bezuges zu einer konkreten Kapitalanlage keine Einkünfte im Sinne des EStG.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2021 - 10 K 577/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2021.