FG Baden-Württemberg: Kurzzeitige Vermietung vor Veräußerung einer langjährig eigengenutzten Eigentumswohnung steuerunschädlich

Der Gewinn aus der Veräußerung einer langjährig zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung, die vor der Veräußerung kurzzeitig vermietet wurde, innerhalb von 10 Jahren seit deren Erwerb unterliegt nicht der Steuerpflicht. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 07.12.2018 entschieden (Az.: 13 K 289/17, BeckRS 2018, 40796). Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX B 28/19 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

Finanzamt nahm steuerbaren Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft an

Der Kläger hatte 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er diese an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.2014 veräußerte er die Eigentumswohnung. Das beklagte Finanzamt ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 44.338 Euro. Dagegen wandte sich der Kläger. Seiner Ansicht nach war die Veräußerung nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG erfordere keine "ausschließliche" Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

FG: Kurzzeitige Vermietung vor Veräußerung bei vorangegangener ununterbrochener dreijähriger Eigennutzung unschädlich

Das FG hat der Klage stattgegeben. Es liege kein der Besteuerung unterliegendes privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vor. Denn hier greife die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG, die nach ihrem klaren Wortlaut – anders als die Alt. 1 – keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung erfordere. Es genüge eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Diese müsse – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres – nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reiche ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstrecke.

Besteuerung widerspräche Regelungszweck

Das FG verweist für diese Auslegung auf die Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber habe eine ungerechtfertigte Besteuerung von Veräußerungsvorgängen bei Aufgabe des Wohnsitzes (etwa wegen Arbeitsplatzwechsels) vermeiden wollen. Diesem Zweck widerspreche es, den Veräußerungsgewinn bei einer kurzzeitigen Zwischenvermietung bis zur Veräußerung zu besteuern. Sei im Übrigen die (längerfristige) Vermietung vor Beginn des Dreijahreszeitraums unschädlich, sei nicht nachvollziehbar, warum eine kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führen sollte. Eine kurzzeitige Vermietung am Ende des Dreijahreszeitraums müsse "erst recht" dazu führen, dass die Veräußerung nicht steuerbar sei. Entgegen der Ansicht des beklagten Finanzamts sei nicht zwischen einem steuerunschädlichen Leerstand und einer steuerschädlichen Vermietung zu differenzieren.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2018 - 13 K 289/17

Redaktion beck-aktuell, 2. April 2019.

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