Eheleute nutzten Konto gemeinsam
In dem aktuellen Fall ging es um ein Ehepaar, das über den eBay-Account des Mannes rund 1.000 Verkäufe abgewickelt hatte. Als das Finanzamt den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide zuschickte, wehrte sich das Paar zunächst mit Erfolg: Die verkauften Waren hätten zum Teil der Frau, zum Teil dem Mann, zum Teil beiden gemeinsam gehört. Damit seien sie Kleinunternehmer und nicht umsatzsteuerpflichtig, argumentierten die Eheleute.
Kontoinhaber schuldet Umsatzsteuer
In der Folge forderte das Finanzamt nur vom Ehemann als Inhaber des eBay-Kontos Umsatzsteuer. Dieser klagte erneut, diesmal allerdings ohne Erfolg. Das FG Baden-Württemberg entschied: Umsätze aus Verkäufen über eBay seien jener Person zuzurechnen, die sich bei der Eröffnung des Kontos bei eBay einen (anonymen) Nutzernamen hat zuweisen lassen. Schließlich sei die Person auch dem Käufer gegenüber der Vertragspartner – und damit auch im umsatzsteuerlichen Sinne Leistungserbringer.